Rz. 29
Während im Zerlegungsverfahren nach §§ 185 – 189 AO über die Aufteilung des Grundsteuermessbetrags auf mehrere steuerberechtigte Gemeinden entschieden wird, geht es im Zuteilungsverfahren nach § 190 AO darum, dass der Steuermessbetrag nur einem Steuerberechtigten zuzuteilen ist, aber Streit darüber besteht, welche Gemeinde steuerberechtigt ist.[1] Besteht mithin Streit darüber, welcher steuerberechtigten Gemeinde ein Steuermessbetrag in voller Höhe zuzuteilen ist, entscheidet das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid.[2] Der Streit über die Zuteilungsberechtigung kann entweder zwischen zwei oder mehreren Gemeinden, aber auch zwischen dem Steuerschuldner und einer oder mehreren Gemeinden bestehen. Der Zuteilungsbescheid darf den Steuermessbescheid nicht ändern.[3]
Im Zuteilungsverfahren wird der Steuergegenstand dem Grunde nach den Steuerberechtigten zugeteilt.[4] Einem Zuteilungsverfahren kann ein Zerlegungsverfahren nach §§ 185 ff. AO folgen. Zuteilung und Zerlegung können auch – in einem Bescheid – verbunden werden.
Für ein in der Grenzregion der Gemeinden A, B und C liegendes Grundstück erheben alle drei Gemeinden Anspruch auf den Steuermessbetrag. Da sich das Grundstück tatsächlich nur auf die Gebiete der Gemeinden A und B erstreckt, wird der Steuermessbetrag zunächst gem. § 190 AO in voller Höhe den Gemeinden A und B zugeteilt und anschließend nach § 22 GrStG auf diese Gemeinden aufgeteilt.
Die Zuteilung durch Zuteilungsbescheid setzt einen Antrag eines Beteiligten voraus. Als Antragsteller kommt jeder Beteiligte i. S. d. § 186 AO in Betracht (Rz. 22). Auch der Steuerschuldner kann wegen der unterschiedlichen Hebesätze der Gemeinden ein Interesse daran haben, welcher von ihnen der Steuermessbetrag zugeteilt wird.[5] Der Antrag auf den Zuteilungsbescheid muss grundsätzlich innerhalb der Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO erfolgen (§ 190 S. 2 AO i. V. m. § 189 S. 3 AO). Die örtliche Zuständigkeit für das Zuteilungsverfahren ergibt sich aus sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs. 1 AO (Rz. 21).[6]
Nach § 190 S. 2 AO sind für das Zuteilungsverfahren die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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