Rz. 1

Da die Steuerhoheit der einzelnen Gemeinde für die Grundsteuer an ihrer Gemeindegrenze endet (§ 1 GrStG Rz. 11), die Feststellung der Grundsteuerwerte für die Steuergegenstände der Grundsteuer (§ 2 GrStG) jedoch auf Gemeindegrenzen keine Rücksicht nimmt, bedarf es für die Steuergegenstände, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, grundsätzlich der Zerlegung des nach §§ 13 ff. festgesetzten Steuermessbetrags, um jeder Gemeinde einen entsprechenden Anteil an der Grundsteuer zu sichern (Rz. 5).

Die Zerlegung bzw. das sog. Zerlegungsverfahren ist Teil des Steuermessbetragsverfahrens, der zweiten Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zerlegung vor, schließt sie sich unmittelbar an die Festsetzung der Steuermessbeträge in den Steuermessbescheiden an.

Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (§ 2 GrStG Rz. 12) über das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist der nach §§ 13 ff. GrStG festgesetzte Steuermessbetrag – vorbehaltlich eines Steuerausgleichs i. S. d. § 24 GrStG – anteilig in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Auf die jeweiligen Zerlegungsanteile am Steuermessbetrag wenden die einzelnen an der Zerlegung beteiligten Gemeinden ihre Hebesätze zur Festsetzung der Grundsteuer an.

Der Gesetzgeber hat sich hierbei für ein vereinfachtes Zerlegungsverfahren entschieden, dass einerseits eine gerechte Aufteilung der Grundsteuer bewirken und anderseits mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand umzusetzen ist.[1] Insbesondere soll durch Vorgabe vereinfachter Zerlegungsmaßstäbe eine Aufteilung nach exakt festgestellten wertmäßigen Anteilen vermieden werden (Rz. 5).

Im Rahmen der Zerlegung erfolgt die Aufteilung des Steuermessbetrags auf mehrere steuerberechtigte Gemeinden nach einem bestimmten Aufteilungsmaßstab.

Die verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Zerlegung ergeben sich aus §§ 185 ff. AO. Das materielle Zerlegungsrecht ist in §§ 22, 23 GrStG geregelt. In § 23 GrStG wird der Zerlegungsstichtag bestimmt. Bei gemeindeübergreifenden Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann die jeweilige Landesregierung gem. § 24 GrStG aus Vereinfachungsgründen bestimmen, dass anstelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. Von dieser Ermächtigung hat jedoch bislang noch kein Land Gebrauch gemacht.

Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, ist anstelle des Zerlegungsverfahrens das Zuteilungsverfahren nach § 190 AO durchzuführen. Beide Verfahrensteile sind jeweils verselbstständigt und jeweils durch Rechtsbehelfe angreifbar.

Der zwischen den Steuermessbescheid und Grundsteuerbescheid geschobene Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid ist gegenüber dem Steuermessbescheid Folgebescheid und gegenüber dem Grundsteuerbescheid Grundlagenbescheid.[2]

 

Rz. 2

einstweilen frei

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

In § 22 Abs. 1 GrStG wird für Steuergegenstände, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, vorbehaltlich eines Steuerausgleichs nach § 24 GrStG die Zerlegung des Steuermessbetrags in auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) angeordnet. Hierdurch werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Zerlegungsverfahren bestimmt.

In Abs. 2 der Vorschrift wird der Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Als Zerlegungsmaßstab wird das Verhältnis der Reinerträge zugrunde gelegt, die gem. § 239 Abs. 2 BewG für jede Gemeinde im Rahmen der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln und auszuweisen sind (Rz. 6).

In § 22 Abs. 3 GrStG wird der Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Grundstücke bestimmt. Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinanderstehen (Zerlegung nach Flächengrößen). Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, sind die Zerlegungsanteile maßgebend, auf die sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner einigen (Zerlegung nach Einigung der Beteiligten).

In Abs. 4 der Vorschrift wird ein Mindestzerlegungsanteil für eine Zuweisung im Zerlegungsverfahren bestimmt. Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als 25 EUR, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach § 22 Absatz 2 oder 3 GrStG der größte Zerlegungsanteil zusteht.

Der Zerlegungsstichtag wird in § 23 GrStG bestimmt.

Die Zerlegung ist von Amts wegen durchzuführen, eines Antrag bedarf es hierfür nicht. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Zerlegung nach Einigung der Beteiligten (Rz. 18).

Der Kommentierung wird ergänzt durch eine kompakte Darstellung zu den verfahrensrechtlichen Grundsätzen des Zerlegungs- und Zuteilungsverfahrens (Rz. 22 ff.).

 

Rz....

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