Rz. 20

In § 22 Abs. 4 GrStG wird schließlich ein Mindestzerlegungsanteil in Höhe von 25 EURfür eine Zuweisung im Zerlegungsverfahren bestimmt. Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als 25 EUR, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der der größte Zerlegungsanteil nach § 22 Abs. 2 oder 3 GrStG zusteht.

Diese sog. Bagatellgrenze (Rz. 5) gilt unabhängig davon, ob die Zerlegung auf Grundlage eines gesetzlichen oder eines vereinbarten Zerlegungsmaßstabes erfolgte.[1] Bei einem vereinbarten Zerlegungsmaßstab i.Sd. § 22 Abs. 3 S. 2 GrStG kann allerdings die Wirkung der Bagatellregelung dadurch umgangen werden, dass mit Zustimmung aller beteiligten Gemeinden und des Steuerschuldners ein Zerlegungsanteil von weniger als 25 EUR vermieden wird. Wird einer Gemeinde aufgrund der Bagatellgrenze kein Anteil am Steuermessbetrag zugewiesen, ist sie gleichwohl Beteiligte am Zerlegungsverfahren beteiligt und damit grundsätzlich rechtsbehelfsbefugt.

 

Rz. 21

einstweilen frei

[1] Niedersächsisches Finanzministerium v. 27.4.1976, G 1140-4-34.

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