Rz. 13

In einem Land, in dem keine Gemeinden bestehen, stehen gem. § 1 Abs. 2 GrStG das Heberecht für die Grundsteuer nach § 1 Abs. 1 GrStG und die im Grundsteuergesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu. Mit dieser Ausnahmeregelung wird der Maßgabe nach Art. 106 Abs. 6 S. 3 GG Rechnung getragen, wonach in einem Land, in dem keine Gemeinden bestehen, das Grundsteueraufkommen dem Land zu steht.

Diese Regelung ist für zwei Länder, nämlich für die Stadtstaaten Berlin und Hamburg, einschlägig.

Das Land Bremen bzw. der Zwei-Städte-Staat Bremen ist in die beiden Städte Bremen und Bremerhaven untergliedert. Infolgedessen kommt § 1 Abs. 2 GrStG dort nicht zur Anwendung.

 

Rz. 14

einstweilen frei

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