Leitsatz

Geltung der allgemeinen Regelungen auch für Online-Überweisungen.

 

Sachverhalt

Strittig war die Festsetzung von Säumniszuschlägen wegen der verspäteten Zahlung von Umsatzsteuer. Der Kläger führte an, er habe rechtzeitig online überwiesen. Die Bank habe innerhalb von drei Tagen eine Überweisung vornehmen müssen. Er habe am 10.11. das Geld angewiesen, so dass das Geld dem Konto des Finanzamts am 13.11. hätte gutgeschrieben werden müssen. Das Finanzamt wies die verspätete Zahlung nach.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es legte dar, dass auch bei einer Online-Überweisung die allgemeinen Bestimmungen gelten würden. Die Überweisung sei erfolgt, wenn das Geld dem Konto des Finanzamts gutschrieben worden sei (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). Offensichtlich sei hier die Gutschrift zu spät erfolgt, nämlich am 14.11. Der Kläger habe bei seinem Vortrag die Regelungen des BGB verkannt. Zwar sei die Bank verpflichtet, Überweisungen innerhalb von drei Bankarbeitstagen auszuführen. Bankarbeitstage seien jedoch nicht Sonnabend, Sonntage oder Feiertage. Die Überweisung sei hier innerhalb von zwei Bankarbeitstagen ausgeführt, aber für Zwecke der Steuer verspätet.

 

Hinweis

Durch die Entscheidung wird vor Augen geführt, wann eine online ausgeführte Überweisung beim Finanzamt eingegangen ist, nämlich wie bei jeder Überweisung erst dann, wenn die Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts erfolgt ist. Hier konnte sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die Bank innerhalb von drei Geschäftstagen verpflichtet ist, die Überweisung auszuführen. Der Kläger hatte nämlich verkannt, dass entgegen seinem Vortrag nur Werktage als Geschäftstage gelten (vgl. etwa Sprau, in Palandt, BGB, § 675n BGB Tz. 4). Die Bank ist damit ihrer Pflicht nachgekommen, der Kläger hat schlicht die Gesetzeslage verkannt.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2009, 1 K 55/07

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