(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

 

1.

die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Absatz 4 des Beratungshilfegesetzes;

 

2.

die dem Amtsgericht nach § 3 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

 

(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.[1]

[1] § 24a Absatz 2 gilt gemäß Artikel 4 Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ab 1. Januar 2014 in folgender Fassung: "(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.".

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