Ohne Nachweis der entstehenden Einzelkosten erhält ein Steuerpflichtiger einen Pflege-Pauschbetrag[1], wenn er

  • aus zwangsläufigen Gründen
  • eine hilflose Person
  • in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich pflegt
  • und dafür keine Einnahmen erhält.

Die Unterstützung durch eine ambulante Pflegekraft ist hierbei unschädlich. Mehreren Pflegepersonen wird der Pflege-Pauschbetrag zusammen zu gleichen Teilen gewährt.[2]

Der Pflegepauschbetrag beträgt bei

  • Pflegegrad 2: 600 EUR,
  • Pflegegrad 3: 1.100 EUR,
  • Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Hilflosigkeit: 1.800 EUR.

Die Höhe der Aufwendungen spielt keine Rolle. Dass Aufwendungen entstanden sind, kann regelmäßig unterstellt werden, z. B. für Fahrten, Pflegekleidung, Hilfsmittel und Telefonate.

Ist die gepflegte Person ganzjährig in einem Heim untergebracht[3], genügt es bereits, wenn sie an den Wochenenden in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut wird.[4]

Das Merkmal "hilflos" muss förmlich nachgewiesen werden[5], z. B. durch den Leistungsbescheid der Pflegekasse oder das Merkmal "H" im Behindertenausweis.[6] Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich.[7]

Der Pflegende darf, da es andernfalls an der Zwangsläufigkeit fehlt, für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Unschädlich ist jedoch das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses empfangene Pflegegeld[8]).

An eine sittliche Verpflichtung zur Pflege sind für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags nicht die strengen Anforderungen nach § 33 Abs. 2 EStG zu stellen. Eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person reicht aus. Damit kann der Pflege-Pauschbetrag auch z. B. in Fällen der Nachbarschaftshilfe in Anspruch genommen werden.[9] Werden über die Vergütung oder den Aufwendungsersatz hinausgehende Aufwendungen geltend gemacht, verbleibt es aber bei den allgemeinen Anforderungen an eine sittliche Verpflichtung i. S. v. § 33 Abs. 2 EStG[10].

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