Verfahrensgang

AG Osnabrück (Aktenzeichen 76 FH 28/19 VU)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.09.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 28.08.2019 aufgehoben. Die Anträge vom 15.07.2019 auf Festsetzung von Unterhalt werden als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Beschwerde vom 26.09.2019 (Bl. 13 d. A.) wendet sich der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 28.08.2019 (Bl. 9 d. A.), mit dem das Amtsgericht im vereinfachten Unterhaltsverfahren Unterhalt für BB, geb. am TT.MM.2008, und CC, geb. am TT.MM.2008 festgesetzt hat. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 03.09.2019 zugestellt worden. Mit der Beschwerde rügt der Antragsgegner, das vereinfachte Unterhaltsverfahren sei unstatthaft gewesen, weil unter dem Az. 76 F 87/19 UK bei dem Amtsgericht Osnabrück bereits ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig sei.

Die Anträge im vereinfachten Unterhaltsverfahren (Bl. 1, 3 d. A.) sind am 17.07.2019 bei Gericht eingegangen. Antragsteller des Verfahrens ist jeweils das Land Niedersachsen als Unterhaltsvorschusskasse. Geltend gemacht wird für die Kinder jeweils rückständiger Unterhalt für den Zeitraum 01.03.2019 bis 31.03.2019 in Höhe von monatlich 112 EUR, für den Zeitraum 01.04.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von monatlich 212 EUR sowie für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 in Höhe von monatlich 202 EUR, insgesamt 950 EUR sowie laufender Unterhalt ab dem 01.08.2019 in Höhe des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils vollen Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind (vgl. Bl. 1 und 3 d. A.). Die Anträge sind dem Antragsgegner am 26.07.2019 zugestellt worden (Bl. 8 d. A.).

Bereits zuvor, nämlich am 03.05.2019, ging beim Amtsgericht Osnabrück ein Stufenantrag dieser Kinder, vertreten durch die Kindesmutter, gerichtet auf Auskunft sowie ggf. eidesstattliche Versicherung und Zahlung eines die Unterhaltsvorschussleistungen übersteigenden Betrags ein (Aktenzeichen: 76 F 87/19). Die Auskunftsstufe erledigte sich im VKH-Prüfungsverfahren am 05.06.2019 (Bl. 10 d. A. 76 F 87/19 UK). Sodann wurde der Unterhaltsantrag mit Schriftsatz vom 03.09.2019 beziffert (Bl. 11 d. A. 76 F 87/19 UK). Bei der Bezifferung brachten die in dem Unterhaltsverfahren beteiligten Kinder den in diesem Verfahren streitgegenständlichen rückständigen und laufenden Unterhaltsvorschuss unter Vorlage des in diesem Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses in Abzug. Die in dem Unterhaltsverfahren beteiligten Kinder haben rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 01.03.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von 291 EUR sowie laufenden Unterhalt ab dem 01.07.2019 in Höhe von jeweils 102 EUR geltend gemacht (Bl. 21 d. A. 76 F 87/19). Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde dem Antragsgegner dieser bezifferte Antrag am 18.10.2019 zugestellt (Bl. 26 d. A. 76 F 87/19).

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der Antragsgegner kann die Beschwerde gemäß § 256 S. 1 FamFG mit Erfolg darauf stützen, dass die Festsetzungsanträge vom 15.07.2019 gemäß § 249 Abs. 2, 2. Alt. FamFG unstatthaft und damit unzulässig sind.

Nach § 249 Abs. 2, 2. Alt. FamFG ist ein Festsetzungsantrag unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt, zu dem der Festsetzungsantrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, bereits ein gerichtliches Verfahren über den Unterhaltsanspruch des Kindes anhängig gewesen ist.

Die Festsetzungsanträge sind dem Antragsgegner auf die Verfügung des Gerichts vom 19.07.2019 am 26.07.2019 zugestellt worden.

Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Unterhaltsverfahren der Kinder, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, beim Amtsgericht anhängig (Az: 76 F 87/19 UK). Der Stufenantrag ging am 03.05.2019 beim Amtsgericht ein. Zwar war der Antrag zum Zeitpunkt der Zustellung der Festsetzungsanträge noch nicht zugestellt und damit noch nicht rechtshängig, was aber nach dem Wortlaut des § 249 Abs. 2 FamFG auch nicht erforderlich ist.

Ohne Bedeutung ist, dass in dem (streitigen) Unterhaltsverfahren (Aktenzeichen: 76 F 87/19 UK) ein Stufenantrag mit einem unbezifferten Zahlungsantrag gestellt worden ist. Es handelt sich bei dem anhängigen gerichtlichen Verfahren um ein auf Zahlung von Unterhalt gerichtetes Verfahren (vgl. Weber in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 32. Edition, Stand 01.10.2019, FamFG, § 249 Rn. 19; OLG Dresden v. 28.11.2018 - 18 WF 1120/18 BeckRS 2018, 30522). Zwar steht die Anhängigkeit eines isolierten Auskunftsverfahrens der Statthaftigkeit eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens nicht entgegen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Kindesunterhaltsgesetzes vom 25.03.1997, BT-Drucks. 13/7338, 38). Jedoch genügt nach einhelliger Auffassung bereits d...

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