Verfahrensgang

AG Leipzig (Aktenzeichen 353 FH 314/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 12.06.2018 unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.157,18 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner, den Vater des minderjährigen Kindes E. K., geboren am ...2002, Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht nach § 33 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum 01.12.2015 bis 31.10.2017 i.H.v. insgesamt 4.157,18 EUR geltend. Er hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an die Kindesmutter Leistungen nach dem SGB II erbracht. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Antragsformular beigefügte Aufstellung Bezug genommen.

Der Antragsgegner hat die Unstatthaftigkeit des Verfahrens nach § 254 FamFG geltend gemacht und vorgetragen, zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags im vorliegenden Verfahren sei ein anderes gerichtliches Verfahren i.S.v. § 249 Abs. 2 FamFG anhängig gewesen. Der Antragsteller habe am 07.04.2017 einen Mahnbescheid, betreffend weite Teile des auch im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Zeitraums beantragt, welcher am 24.04.2017 erlassen worden sei. Hiergegen habe der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Mithin sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Festsetzung im vorliegenden vereinfachten Verfahren am 01.11.2017 das Mahnverfahren noch anhängig gewesen, was zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens führe.

Auf einen entsprechenden Hinweis der Rechtspflegerin hat der Antragsteller gegenüber dem Mahngericht mit Schriftsatz vom 15.03.2018 "mitgeteilt, dass der Antragsteller die Forderung im Mahnverfahren nicht weiter verfolgt". Daraufhin hat das Amtsgericht den geltend gemachten rückständigen Unterhaltsbetrag wie beantragt festgesetzt.

Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 19.09.2018 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 19.10.2018, eingegangen beim Amtsgericht Leipzig, per Telefax am selben Tage, Beschwerde eingelegt.

Er hält am Einwand der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens fest. Das vom Antragsteller am 07.04.2017 in Gang gesetzte Mahnverfahren sei nach Erlass des Mahnbescheids und Einlegung eines Widerspruchs zu dem gemäß § 249 Abs. 2 FamFG maßgeblichen Zeitpunkt, dem 01.11.2017, noch anhängig gewesen. Durch das Schreiben des Antragstellers an das Mahngericht vom 15.03.2018 habe nicht rückwirkend die Zulässigkeit bzw. Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens bewirkt werden können. Überdies sei die Formulierung in diesem Schreiben so ungenau, dass nicht davon ausgegangen werden könne, hierdurch sei das Mahnverfahren beendet worden. Eine ausdrückliche Rücknahme des Mahnantrages sei gerade nicht erklärt worden.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass dem Schutzzweck des § 249 Abs. 2 FamFG, den Unterhaltspflichtigen vor der Schaffung zweier Titel zu schützen, im vorliegenden Falle bereits dadurch Rechnung getragen werde, dass keine Abgabe in das Streitverfahren beantragt worden sei. Das Mahnverfahren sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags im vorliegenden Verfahren "nicht mehr aktiv" gewesen, sondern habe geruht. Es sei durch den Widerspruch des Antragsgegners "entschärft" worden und habe lediglich noch eine "leere Hülle" dargestellt. Diese "leere Hülle" sei für erledigt erklärt worden durch die Mitteilung gegenüber dem Mahngericht, dass nicht in das streitige Verfahren übergegangen werde.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich begründete Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens erhoben, so dass der Antrag zurückzuweisen war (§ 252 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG).

1. Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (§ 249 Abs. 2 FamFG). So lag es hier.

a) Ein gerichtliches Verfahren in diesem Sinne ist jedes Verfahren, welches auf Zahlung von Unterhalt gerichtet ist. Hierzu zählt etwa auch die Erhebung eines Stufenantrags, dagegen genügt ein reiner Auskunftsantrag nicht. Auch das Mahnverfahren ist ein gerichtliches Verfahren i.S.v. § 249 Abs. 2 FamFG, denn es hat - ungeachtet bestimmter verfahrensrechtlicher Besonderheiten - ebenso wie das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger die Errichtung eines Unterhaltstitels zum Ziel.

b) Im vorliegenden Falle war das vom Antragsteller eingeleitete Mahnverfahren zum Zeitpunkt der Zustellung des hiesigen Antrags im vereinfachten Verfahren (01.11.2017), auf den es nach dem klaren Wortlaut der Vorschrif...

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