Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 24.06.1999; Aktenzeichen 7 O 16927/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen I ZR 102/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24.06.1999 in Ziffern I., IV, und V. abgeändert.

II. Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 8 Monaten verboten, eine Service-Einrichtung zur Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte zu betreiben, über die Anrufern durch die der Service-Einrichtung angeschlossenen Rechtsanwälte entgeltlich Rechtsrat erteilt wird, wobei das Entgelt 3,63/min. beträgt.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Berufung der Beklagten zu 1) im übrigen und die Berufung der Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.

V. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 3/6, die Beklagte zu 1) 1/6 und die Beklagte zu 2) 2/6.

Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger 3/6. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 1) selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu 1) 1/8 und die Beklagte zu 2) 2/6, im übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung von DM 100.000,– abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 90.000,– abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VII. Der Wert der Beschwer jeder der Parteien übersteigt DM 60.000,–.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder einer in München ansässigen Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin einer Telefonnummer, bei deren Anwahi Anrufer direkt durch die Telefonanlage an einen Rechtsanwalt weitergeschaltet werden, der, wie auch weitere Rechtsanwälte, mit der Beklagten zu 1) einen „Vertrag über die Nutzung der C. C. GmbH-Telefonnummer” hat. Aufgrund dieses Vertrages wird dem jeweiligen Anwalt die Möglichkeit eingeräumt, den Telefonanschluss für jeweils 3 1/2 Stunden zu buchen. Hierfür hat der Anwalt eine monatliche Teilnahmegebühr in Höhe von 50,– DM und weitere 50,– DM für eine 3 1/2stündige Buchung des Telefonanschlusses zu bezahlen. Die Anrufer, die Rechtsrat suchen, bezahlen 3,63 DM je Gesprächsminute. Die geschuldete Vergütung wird mit der Telefonrechnung von der deutschen T. AG eingezogen. Diese behält von den eingezogenen Telefongebühren 1,15 DM ein. Der Restbetrag wird an die Beklagte zu 1) als Anschlussinhaberin weitergeleitet. Sie führt den Geldbetrag nach Abzug der ihr geschuldeten Vergütung an die Rechtsanwälte ab.

Die Beklagte zu 2), die verschiedene „Computer-Hotlines” betreibt, unterstützt die Beklagte zu 1) publizistisch und auch dadurch, dass sie der Beklagten zu 1) ihr Firmenschlagwort … zur Verfügung stellt. Der gemeinsame Geschäftsführer der Beklagten ist kein Anwalt. Die Beklagten verfügen auch über keine Genehmigung nach dem Rechtsberatungsgesetz.

Über die Möglichkeit, Rechtsberatung am Telefon zu erhalten, wurde in redaktionellen Beiträgen in Zeitschriften und in einem Beitrag im Fernsehmagazin „…” Nr. 10 vom 14.03.1998 berichtet.

Die Kläger haben vor dem Landgericht im wesentlichen vorgetragen, die Beklagte zu 1) verletze Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, da sie selbst Rechtsrat erteile, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Deshalb handle die Beklagte zu 1) wettbewerbswidrig. Selbst wenn man unterstelle, ein auf Rechtsberatung gerichteter Vertrag komme mit Rechtsanwälten zustande, besorge die Beklagte zu 1) fremde Rechtangelegenheiten, weil sie jedenfalls fremde Rechtsangelegenheiten unmittelbar durch die von ihr zur Verfügung gestellte Hotline fördere. Für den Begriff der Rechtsbesorgung sei nämlich nicht entscheidend, dass die Angelegenheit durch das Tätigwerden des Besorgenden abschließend erledigt werde. Zudem fördere die Beklagte zu 1) fremde Wettbewerbsverstöße, weil Rechtsanwälten gemäß § 49 b Abs. 4 BRAO ihre Gebührenforderungen zur Einziehung nur dann Dritten übertragen dürften, wenn ihre Forderung rechtskräftig festgestellt sei, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen sei und der Mandant mit dem Gebühreneinzug durch Dritte schriftlich sein Einverständnis erklärt habe. Schließlich verletzten die der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte ihre Berufspflichten gemäß § 43 a BRAO, weil es durch die Möglichkeit der Anonymisierung der Rechtsberatung es nicht im ausreichenden Maße möglich sei, zu prüfen, ob der Rechtsanwalt widerstreitende Interessen v...

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