Kommentar

Zum Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft gehört insbesondere der vom Land- und Forstwirt bewirtschaftete Grund und Boden. Hinzuerworbene Grundstücke gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein. Dies ist der Fall, wenn ein aktiv tätiger Landwirt landwirtschaftliche Nutzflächen zur eigenen Bewirtschaftung hinzuerwirbt. Sind die hinzuerworbenen Flächen noch verpachtet , ist dies unschädlich, wenn der Landwirt sie in einem überschaubaren Zeitraum in die Eigenbewirtschaftung nehmen kann und auch tatsächlich nimmt.

Diese Grundsätze gelten auch für den Verpächter eines landwirtschaftlichen Betriebs, der den Betrieb mangels Betriebsaufgabeerklärung in anderer Form fortsetzt. Denn der Verpächter kann die Zusammensetzung des Betriebsvermögens seines fortgeführten Betriebs wie ein aktiv wirtschaftender Landwirt ändern. Entsprechend gehören vom Verpächter hinzuerworbene und dem Pächter überlassene Nutzflächen zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie nach dem Erwerb in das Pachtverhältnis einbezogen wird. Sind die hinzuerworbenen Nutzflächen dagegen verpachtet, macht es nach Auffassung des BFH keinen Unterschied, ob sie die Verstärkung eines eigenbewirtschafteten oder eines verpachteten Betriebs erworben werden. Die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen setzt jedoch voraus, daß das hinzuerworbene Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten Betrieb auf Dauer zu dienen ( Betriebsverpachtung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.09.1998, IV R 1/98

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