vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 26/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abzugsfähigkeit des Schulgeldes für den Besuch einer Schule der britischen Streitkräfte in Deutschland

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Schulgeld, das Eltern für den Besuch ihres Kindes auf einer Schule der britischen Streitkräfte in Deutschland entrichten, ist weder als agB noch als Sonderausgaben abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9, §§ 33, 33a

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2008; Aktenzeichen X R 26/08)

BFH (Urteil vom 03.12.2008; Aktenzeichen X R 26/08)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen.

Die Kläger sind verheiratet und erzielen unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger ist dänischer Staatsangehöriger, die Klägerin französische Staatsangehörige. Die Kläger haben zwei gemeinsame Kinder, darunter die im Jahre 1993 geborene T. Sie leben gemeinsam mit ihren Kindern in X-Stadt.

T besuchte seit dem Sommer 1999 die Y-Schule, und zwar täglich an den Schultagen, sie kehrte nachmittags nach Hause zurück. Eine Unterbringung der Schüler an der Y-Schule war nicht vorgesehen. Die Schule befindet sich auf dem Militärgelände der britischen Streitkräfte. Es handelt sich bei der Schule um eine Einrichtung der „Service children's education school”, die weltweit u.a. für die Kinder von Angehörigen der britischen Streitkräfte Möglichkeiten der Unterrichtsversorgung bietet. Die Y-Schule wurde jedoch auch von Kindern besucht, deren Eltern – wie die Kläger – nicht Beschäftigte der britischen Streitkräfte sind.

Für den Schulunterricht an dieser Schule wandten die Kläger im Streitjahr 2001 insgesamt 16.926 DM auf. Abgerechnet wurde das Schulgeld von der „Britischen Schuleverwaltung, Gebäude 5, Wegberg Militärische Kaserne, 41179 Mönchengladbach”. Auf Anfrage hat das Niedersächsische Kultusministerium mitgeteilt, dass die Y-Schule nicht eine nach dem niedersächsischen Schulgesetz genehmigte Schule in freier Trägerschaft, sondern eine Schule der Stationierungsstreitkräfte sei, die den Status einer „ausländischen Schule im Ausland” besitze.

Seit der achten Klasse besucht T die Internationale Schule in Z-Stadt, der Übergang von der Y-Schule nach der siebten Klasse war von Anfang an geplant. An der Internationalen Schule besteht die Möglichkeit, das „International Baccalaureate” abzulegen.

Die Kläger machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 die Kosten des Schulbesuchs als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) erkannte diesen Betrag bei der Einkommensteuerfestsetzung mit Bescheid vom 9. Mai 2003 steuerlich nicht an. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2003 als unbegründet zurückwies.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger weiterhin die steuerliche Berücksichtigung der Schulkosten. Sie führen an, dass für den Fall, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen nicht möglich sein sollte, der Anspruch auf Berücksichtigung des Schulgeldes auf die §§ 10 und  33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützt werde. T habe von Anfang an eine europäische Schulausbildung erhalten sollen, mit Schwerpunkt auf sprachlichen Kenntnissen und zwar besonders Englisch und Französisch. Diese Fähigkeiten könne die normale deutsche Grundschule nicht vermitteln. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass eine Schulausbildung geplant gewesen sei, die einen nahtlosen Wechsel in ein ausländisches Schulsystem ermöglicht hätte. Es habe immer in der Diskussion gestanden, dass er im Anschluss an den Aufbau der dänischen Niederlassung seiner Firma in Deutschland ins Ausland wechseln würde, ggf. in die USA. Es habe bei der Auswahl der Grundschule vermieden werden sollen, dass seine Tochter durch einen Wohnsitzwechsel ins Ausland schulische Nachteile erleide.

Im Übrigen meinen die Kläger, dass die von dem FA vertretene Auslegung der Vorschrift des § 10 EStG gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße, insbesondere gegen das Verbot der Diskriminierung von Eltern mit Kindern, die eine ausländische Schule besuchten. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. September 2007 Rechtssache C -76/05 (Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 2007 I, 6849) verstoße die Regelung im deutschen Einkommensteuerrecht, nach der nur an staatlich genehmigte oder nach dem Landesrecht erlaubte Ersatzschulen oder nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen gezahltes Schuldgeld zum Sonderausgabenabzug zugelassen sei, gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EG-Vertrag [EGV] –) und die Regelung zur Freizügigkeit (Art. 18 EGV). Die deutsche Regelung verletze die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit der steuerpflichtigen Eltern. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG benachteilige di...

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