Entscheidungsstichwort (Thema)

In der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 ist § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2007 betreffende Bilanzberichtigungen anwendbar

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. EStG.
  2. § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. EStG i.d.F. des JStG 2007 ist erstmals auf den VZ 2007 betreffende Bilanzberichtigungen anwendbar.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2003, 2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen IV R 53/09)

 

Tatbestand

Streitig ist der zeitliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 – JStG 2007 (BGBl. I 2006, 2878) – (im Folgenden: EStG), der sich mit den Voraussetzungen befasst, unter denen eine Bilanzberichtigung zulässig ist.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau – der Klägerin – zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielt u.a. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmen und betreibt insoweit auch eine Pensionspferdehaltung. Die Einkünfte aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ermittelt der Kläger durch Bestandsvergleich (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG). In den von ihm vorgelegten Bilanzen der Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2004/05 nahm er für die dem Anlagevermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnenden Pferde eine sogenannte Gruppenbewertung nach Durchschnittssätzen vor und ermittelte insgesamt folgende Gewinne/Verluste:

- Wirtschaftsjahr 2002/03 ./.… €

- Wirtschaftsjahr 2003/04 ./.… €

- Wirtschaftsjahr 2004/05… €

Das beklagte Finanzamt (FA) … folgte in den für die Streitjahre unter dem 8. September 2005 (für 2003) sowie 10. August 2006 (für 2004) ergangenen Einkommensteuerbescheiden den Angaben der Kläger. Dies führte ebenso wie in den späteren gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre vom 10. August 2006 bzw. 30. August 2007 zu Einkommensteuerfestsetzungen über jeweils … Euro.

Anlässlich einer beim Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass die Pferde nicht im Rahmen einer Gruppenbewertung, sondern mit ihren tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berücksichtigen seien. Als maßgeblichen Zeitpunkt für eine entsprechende erstmalige Bewertung der Pferde nahm der Prüfer den 30. Juni 2004 an und ermittelte den Wert der Tiere auf insgesamt … €, was wiederum zu einer Gewinnerhöhung i.H.v… € für das Wirtschaftsjahr 2003/04 führte. Auf den 30. Juni 2005 bewertete er die Pferde mit insgesamt … €, was eine Gewinnminderung i.H.v./. … € nach sich zog. Wegen der Einzelheiten der Tierbewertung wird auf die Anlage 6 zum Bp-Bericht Bezug genommen (vgl. Bl. 158 der Bp-Arbeitsakte). Unter Berücksichtigung weitergehender Änderungen ging der Außenprüfer von einem Gewinn bzw. Verlust des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2003/04 von … € sowie für das Wirtschaftsjahr 2004/05 von./. … € aus.

Das beklagte FA, das den Ausführungen des Außenprüfers folgte, erließ daraufhin mit Datum vom 22. September 2008 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004, in denen es die Einkünfte des Klägers aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmen nunmehr mit … € (für 2003) sowie … € (für 2004) in Ansatz brachte.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren form- und fristgerecht erhobenen Klage. Zwar sei dem Außenprüfer und dem beklagten FA darin zu folgen, dass die Bewertung der Pferde nicht nach Durchschnittswerten, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen habe. Insoweit sei die geänderte Bewertungsmethode nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden könne dem Außenprüfer und dem beklagten FA jedoch darin, dass die geänderte Bewertungsmethode erstmals auf den 30. Juni 2004 anzuwenden sei. Vielmehr habe die entsprechende Neubewertung bereits auf den 30. Juni 2003 und damit zum Ende des Wirtschaftsjahres 2002/03 zu erfolgen. Die entsprechende Bewertung der Tiere führe zu einem Gesamtwert auf den 30. Juni 2003 i.H.v. €. Auf diese Weise ergäben sich folgende Gewinne/Verluste aus dem klägerischen Einzelunternehmen:

- Wirtschaftsjahr 2002/03 + … €

- Wirtschaftsjahr 2003/04 ./. … €

- Wirtschaftsjahr 2004/05 ./. … €

Dies wiederum führe für das Streitjahr 2003 zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. € sowie für 2004 von./. … €.

Aus der gesetzlichen Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das JStG 2007 folge, dass die Beschränkung einer Bilanzberichtigung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gelten solle. Denn die Anwendungsvorschriften zu einer gesetzlichen Neuregelung fänden sich in § 52 EStG. Eine spezielle Anwendungsvorschrift zu § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG bestehe jedoch nicht. Aus diesem Grund komme § 52 Abs. 1 EStG zur Anwendung, aus dem sich ergebe, dass die Neuregelung – so...

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