Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

In Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks unterliegen allein die Anschaffungskosten des (noch unbebauten) Baugrundstücks und nicht die Herstellungskosten des (noch zu errichtenden) Gebäudes der Grunderwerbsteuer. Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.1999; Aktenzeichen II R 20/99)

 

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 3. Dezember 1987 so wie der Einspruchsbescheid vom 19. Juli 1989 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Bauerrichtungskosten Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sind.

Mehrere Personen haben gemeinschaftlich im Jahre 1983 das in der Gemarkung D belegene Grundstück erworben. Ebenfalls im Dezember 1983 schlossen diese Personen einen Gesellschaftsvertrag, in dem sie sich verpflichteten, auf dem o.g. Grundstück eine Wohnanlage mit Pkw-Einstellplätzen zu errichten. Die Gründungserklärungen wurden von einer Treuhänderin, der Firma W GmbH (in Zukunft W) im Namen der Grundstückseigentümer abgegeben. Die Treuhandverträge zwischen den Grundeigentümern und der W sind ebenfalls im Dezember 1983 geschlossen worden. Hierin beauftragen die Bauherren den Treuhänder, die Rechte und Interessen der Treugeber bei der Errichtung und Finanzierung des o.g. Bauvorhabens wahrzunehmen, das Grundstück gemäß einem bereits vorliegenden Bauplan zu bebauen und alle damit zusammenhängenden Aufgaben für die Treugeber wahrzunehmen. Der Treuhänder konnte alle zur Zweckerreichung der gemeinsamen Bauausführung notwenigen Maßnahmen durchführen. So hatte er einen Baubetreuungs-, Generalunternehmer-, Finanzierungsvermittlungs-, Mietvermittlungs-, Steuerberatungs-, Architekten-, Bürgschafts- und Verwaltungsvertrag abzuschließen. Hierbei war ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, Bauausführungen zu ändern und jeden Vertrag zu ergänzen. Entsprechend erteilten die Treugeber dem Treuhänder unwiderruflich Vollmacht. Diese Vollmacht bezog sich u.a. auch darauf, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Miteigentümern zu gründen. Die Treugeber ihrerseits waren verpflichtet, dem Treuhänder das erforderliche Kapital für die Bebauung zur Verfügung zu stellen.

Mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 1984 erwarb der Kläger von einem der Miteigentümer einen 1072/10.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstück zu einem Kaufpreis von 29.507 DM.

Zeitgleichmit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrags vom 14. Mai 1984 ist der Kläger in den Gesellschaftsvertrag eingetreten. Der Kläger muß zu diesem Zeitpunkt bereits auch den Treuhandvertragunterzeichnet haben. Denn die Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Neueintritt des Klägers in die Gesellschaft ist für alle Bauherren von der WFK unterzeichnet worden.

Das Gebäude, für dessen Errichtung bereits am 30. Dezember 1982 Bauantrag gestellt worden ist, ist in den Folgejahren im wesentlichen entsprechend der dem Bauantrag zugrundeliegenden Planung fertiggestellt worden.

Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 3. Dezember 1987 wurde der Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. Juli 1984, dem als Bemessungsgrundlage der Grundstückskaufpreis zugrunde lag, geändert und es wurden die anteiligen Gebäudeherstellungskosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zur Begründung hierfür führte der Beklagte im Einspruchsverfahren aus, daß aufgrund der vielfältigen vertraglichen Verpflichtungen des Klägers der Vertrag auf den Erwerb eines bebauten Grundstücks gerichtet sei. Der Kläger habe keine Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks gehabt, sondern sei verpflichtet, entsprechend dem vor Erwerb bereits erstellten Plan, die Bebauung durchzuführen. Dies zeige sich auch darin, daß bereits vor dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Klägers die Baugenehmigung erteilt worden sei. Diese sei im März 1984 erteilt worden. Ebenso im März 1984 seien bereits der Bauvertrag und der Architektenvertrag geschlossen worden.

Gegen die Einbeziehung der anteiligen Gebäudeherstellungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer richtet sich die Klage.

Zum einen weist der Kläger darauf hin, daß es sich bei der Bauherrengemeinschaft, der er im Mai 1984 beigetreten sei, nicht um eine klassische Bauherrengemeinschaft mit weit über 100 Beteiligten und/oder Wohneinheiten handele. Vielmehr bestehe die Bauherrengemeinschaft, in die er eingetreten sei, nur aus sechs Bauherren, die gemeinsam acht Wohneinheiten errichten wollten.

Darüber hinaus habe im Gegensatz zu den klassischen Bauherrengemeinschaften keine Abhängigkeit zwischen Grundstücksveräußerer, Baubetreuern und Unternehmer, Tr...

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