Bei vorsätzlich oder leichtfertig gemachten falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben muss die Neustarthilfe vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden. Zudem müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und ggf. weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

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