Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei. Im Unterschied zur geringfügig entlohnten Beschäftigung zahlen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge. Die Definition der Jahresgrenze für die Berechnung der Höchstarbeitsdauer bezieht sich auf das Kalenderjahr.

3.1 Sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen

3.1.1 Kalenderjahrprinzip

Eine kurzfristige Beschäftigung in der Sozialversicherung liegt vor, wenn die Tätigkeit innerhalb des laufenden Kalenderjahrs aufgrund ihrer Eigenart oder vertraglicher Regelung von vornherein auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt ist.

 
Wichtig

Befristung im Voraus maßgebend

Wichtig ist, dass die Befristung im Voraus vertraglich vereinbart ist oder sich diese bereits aus der Art, dem Wesen und dem Umfang der Arbeit ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Befristung durch die Art der Tätigkeit

Ein Warenhaus stellt eine Aushilfe für die Dauer des Winterschlussverkaufs ab 30.1. ein, ohne dass ein Ende der Beschäftigung vertraglich vereinbart wird. Da im Voraus feststeht, dass die Dauer des Winterschlussverkaufs 3 Monate nicht überschreitet, ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei.

3.1.2 Maximale Beschäftigungsdauer

Eine zeitliche Begrenzung muss für die Beschäftigung entweder aus ihrer Eigenart oder aus der vertraglichen Vereinbarung folgen. Eine zeitliche Beschränkung nach der Eigenart der Beschäftigung liegt vor, wenn aus Art, Wesen oder Umfang der zu verrichtenden Arbeiten keine längere Arbeitszeit denkbar ist, wie z. B. Saisonarbeiten.

Die Zeitgrenze von 3 Monaten einerseits und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen andererseits sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung.[1] Die anzuwendende Zeitgrenze richtet sich entgegen der früheren Verfahrensweise nicht nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage (z. B. 4- oder 5-Tagewoche). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens 3 Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.

Bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen ist anstelle des 3-Monats-Zeitraums mit 90 Kalendertagen zu rechnen.

Ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Zeitgrenze liegt eine kurzfristige Beschäftigung nicht mehr vor. Vereinbaren die Parteien während des Verlaufs der kurzfristigen Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Absicht eine Verlängerung, die zur Überschreitung der Zeitgrenze führt, liegt vom Tag der Verlängerung an eine versicherungsfreie Beschäftigung bereits nicht mehr vor.

Besonderheiten gelten für die Berechnung der Kurzfristigkeitsgrenzen beim Jahreswechsel 2023/2024. Übersteigt die Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses insgesamt die Grenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen, liegt eine kurzfristige Beschäftigung auch insoweit nicht vor, als bezogen auf das einzelne Kalenderjahr die Zeitgrenzen eingehalten sind.

Das gilt auch, wenn eine Beschäftigung am 1.10.2023 begonnen hat und bis zum 31.1.2024 dauern würde. In diesem Fall tritt Versicherungspflicht am 1.10.2023 ein, die bis zum 31.1.2024 andauert. Obwohl im Januar 2024 die Beschäftigung nur 1 Monat beträgt, ist in der Gesamtbetrachtung der Beschäftigung (beginnend ab 1.10.2023) die 3-Monatsfrist insgesamt überschritten.

3.1.3 Prüfung der Berufsmäßigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die Grenzen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschritten sind (Arbeitsentgelt mehr als 520 EUR monatlich) und sie berufsmäßig ausgeübt wird. Liegt das monatliche Arbeitsentgelt nicht über 520 EUR, entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit. Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Beschäftigung für die betreffende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auch zeitlich befristete Beschäftigungen können demnach berufsmäßig ausgeübt werden, wenn der Lebensunterhalt bzw. die gesamte wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht. Es sind dabei die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten zu berücksichtigen. Nur gelegentliche Ausübungen sind nicht als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen, z. B. zwischen Abitur und Studium, da sie grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind.

Anhaltspunkte für eine Berufsmäßigkeit ergeben sich in folgenden Fällen: nach der Schulentlassung verrichtete Beschäftigungen; Beschäftigungen nach Abschluss des Studiums und vor Eintritt ins Berufsleben; Beschäftigungen während eines unbezahlten Sonderurlaubs; Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit.

Ggf. wird es sich empfehlen, die Beschäftigung so zu vereinbaren, dass nur ein Tag pro Woche bzw. nicht mehr als 3 Monate im Jahr gearbeitet wird. Grenze hierfür kann allenfalls eine Regelmäßigkeit sein, die das Bundessozialgericht dann als gegeben ansieht, wenn von vornherein eine ständige Wiederholung und eine Ausübung über mehrere Jahre hinweg geplant sind.[1...

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