1 Systematische Einordnung

Werden innerhalb eines international tätigen Konzerns Markenrechte überlassen, stellt sich die Frage, inwieweit hierfür eine Lizenzgebühr zu zahlen ist. Dies setzt voraus, dass es sich um eine Vereinbarung handelt, die dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Vereinbarung insgesamt als steuerlich unbeachtlich anzusehen, sodass eine Vergütung ausscheiden muss. Bei Vereinbarungen zwischen fremden Dritten stellt sich diese Frage regelmäßig nicht, weil davon auszugehen ist, dass zwischen diesen ein Interessengegensatz besteht und niemand ein Interesse daran hat, dem anderen einen unangemessenen wirtschaftlichen Vorteil zukommen zu lassen.

2 Inhalt

Eine Anerkennung dem Grund nach setzt voraus, dass es sich um Vereinbarungen handelt, die in ähnlicher Weise auch vom fremden Dritten getroffen worden wären. Dies wäre nicht der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine positive Auswirkung auf den Absatz nicht zu erwarten ist, etwa wenn eine Marke ein so schlechtes Image hat, dass durch deren Verwendung Kunden eher von einem Kauf des Produkts abgehalten worden wären. Dies ist anhand des sog. Benefit-Tests zu bestimmen.

Bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts für die Überlassung bzw. Nutzung einer Marke besteht die Besonderheit darin, dass diese einmalig ist und nicht mit anderen Marken verglichen werden kann. Vielmehr schafft die Verwendung einer Marke aus Sicht der Kunden eine Unvergleichbarkeit von Produkten, auch wenn diese möglicherweise tatsächlich sehr ähnlich sind. Durch die Verwendung der Marke wird es möglich, dass die Kunden sich gezielt für oder gegen die eine oder andere Marke entscheiden. Dies hat zur Folge, dass ein Rückgriff auf Vergütungen, die für andere Marken gezahlt werden, nicht möglich ist.

Die FinVerw geht regelmäßig davon aus, dass bei einem nicht eintretenden Vorteil fremde Dritte ihre Vereinbarungen überprüfen würden. Würden bei fremden Dritten im Rahmen einer Lieferung oder Leistungen keine gesonderten Vergütungen für die immateriellen Werte verrechnet werden, scheidet eine Leistungsverrechnung zwischen verbundenen Unternehmen aus. Ferner wird postuliert, dass von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter ein Entgelt nur bis zu der Höhe gezahlt wird, wie ihm aus der Nutzung des immateriellen Wirtschaftsguts ein angemessener Betriebsgewinn verbleibt. In Abweichung von Rz. 6.186 bis 6.195 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze wird die dort vorgenommene Differenzierung in schwer zu bewertende immaterielle Werte und andere immaterielle Werte als unbeachtlich erklärt, wie in § 1a AStG eine eigene Preisanpassungsklausel enthalten ist.

Gem. Rz. 3.52 soll es für die Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Werten nach den übernommenen Funktionen und Risiken und deren Kontrolle erfolgen - und folgt damit nicht alleine dem Eigentum oder der Inhaberschaft. Es ist daher auf die Wertschöpfungsbeiträge, die aus der Ausübung von sog. DEMPE-Funktionen resultieren, abzustellen. Hierfür ist eine eigene Funktions- und Risikoanalyse erforderlich. Maßgebend sei, welche Gesellschaften in Bezug auf die Entwicklung (development), Verbesserung (enhancement), Erhaltung (maintenance), den Schutz (protection) und die Verwertung (exploitation) immaterieller Werte die maßgeblichen (Personal-)Funktionen ausüben, die personellen und finanziellen Kapazitäten zur Übernahme und Kontrolle der damit verbundenen Risiken hätten und in welchem Umfang sie wertvolle immaterielle Werte einsetzten. Dies führt dazu, dass der Inhaber oder Eigentümer eines immateriellen Werts nicht zwingend berechtigt ist, die Erträge aus einem immateriellen Wert abschließend zu vereinnahmen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Zurechnung von Vermögenswerten und Einkünften sowie über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage (z. B. §§ 39 bis 42 AO) bleiben hiervon unberührt.

Üben Unternehmen DEMPE-Funktionen im Hinblick auf den immateriellen Wert aus, steht ihnen hierfür ein fremdüblicher Anteil an den aus dem immateriellen Wert erzielten Erträgen zu. Eine bestimmte Verrechnungspreismethode soll damit nicht verbunden sein; vielmehr sei die am besten geeignete Methode anzuwenden.

Die FinVerw bleibt in Rz. 3.55 der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021 bei ihrer bisherigen Auffassung, dass die bloße Nutzung eines Unternehmenskennzeichens innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe ohne die Überlassung von Markenrechten oder anderen immateriellen Werten grundsätzlich nicht entgeltfähig sei. Dies soll dann nicht gelten, wenn sich allein aus der Nutzung von Unternehmenskennzeichen wirtschaftliche Vorteile ergeben und Dritte von dieser Nutzung ausgeschlossen werden könnten. Hingegen ist eine entsprechende Nutzung eines Markenrechts zu entgelten, wenn sich aus der Nutzung des Markenrechts wirtschaftliche Vorteile ergeben und Dritte von dieser Nutzung nach einer für ein geographisches Gebiet, in dem die Nutzung erfolgt, geltenden Rechtsordnung ausgeschlossen werden könnten. Ist die M...

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