[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Fahrtenbuchmethode: Treibstoffverbrauch darf geschätzt werden

    Zeigt eine betriebliche Zapfsäule weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis an, dürfen die Treibstoffkosten eines Dienstwagens im Rahmen der Fahrtenbuchmethode aus dem geschätzten Verbrauch des Fahrzeugs abgeleitet werden.

    Hintergrund

    Ein Arbeitgeber versteuerte die private Dienstwagennutzung seiner Arbeitnehmer nach der Fahrtenbuchmethode. Die hierfür zugrunde gelegten Gesamtkosten der Fahrzeuge hatte er zwar weitgehend durch Belege nachgewiesen, die angefallenen Treibstoffkosten konnte er aber nicht einzeln belegen. Denn die Fahrzeuge waren an einer betrieblichen Zapfsäule betankt worden, die weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis angezeigt hatte. Der Arbeitgeber griff daher zu einer Schätzung der Treibstoffkosten, indem er aus seinen Einkaufsrechnungen den durchschnittlichen Treibstoffpreis errechnete und den Verbrauch der Fahrzeuge den Herstellerangaben entnahm.

    Das Finanzamt erachtete die Fahrtenbuchmethode als nicht anwendbar, weil die Gesamtkosten der Fahrzeuge nicht belegmäßig nachgewiesen waren. In der Folge führte es die Privatnutzungsversteuerung nach der 1 %-Methode durch.

    Entscheidung

    Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die günstigere Fahrtenbuchmethode vorliegend anwendbar war.

    Die Finanzrichter waren der Ansicht, dass neben einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch auch der erforderliche Belegnachweis für die Gesamtkosten der Kfz vorlag. Die Schätzung des konkreten Treibstoffverbrauchs stellte nach Gerichtsmeinung nur einen geringfügigen Mangel dar, der nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führte. Dem erforderlichen Nachweis der Aufwendungen wurde dadurch Genüge getan, dass der Arbeitgeber die Einkaufsrechnungen für den Treibstoff vorgelegt und den Treibstoffverbrauch aus dem höchsten vom Fahrzeughersteller angegebenen Verbrauch pro Kilometer abgeleitet hatte.

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