[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Doppelter Haushalt im Ausland: Finanzielle Beteiligung muss nachgewiesen werden

    Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist.

    Hintergrund

    Die Klägerin, die als Arbeitnehmerin in Deutschland tätig ist, hat einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann in Russland geführt. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt, da die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im gemeinsamen Haushalt nicht nachgewiesen sei.

    Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass aufgrund der geringen Lebenshaltungskosten in Russland die 10 %-Grenze hinsichtlich der Beteiligung an den Lebenshaltungskosten überschritten sei, außerdem könne die finanzielle Beteiligung bei Ehegatten ohnehin unterstellt werden. Das Finanzamt hat jedoch weiter die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie sich zu mehr als 10 % an den Kosten der Lebensführung in Russland beteiligt habe.

    Entscheidung

    Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe im Streitjahr keinen eigenen Hausstand in Russland gehabt, da ihre finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erkennbar unzureichend gewesen sei, sodass kein eigener Hausstand i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG angenommen werden könne.

    Die finanzielle Beteiligung müsse nicht allein deshalb unterstellt werden, weil die Klägerin verheiratet sei. Die Finanzverwaltung gehe zwar bei Ehegatten oder Lebenspartnern davon aus, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden könne. Die Regelung führe jedoch nicht dazu, dass eine Selbstbindung der Verwaltung auch für anders gelagerte Fälle eintrete. Es könne aus der Regelung nicht gefolgert werden, dass auch bei Auslandssachverhalten – wie im vorliegenden Fall – eine finanzielle Beteiligung unterstellt werden müsste. Es sei in diesen Fällen vielmehr zwingend eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung von mehr als 10 % von der Klägerin nachzuweisen.

  2. Luxuriöses Ambiente bei Abschiedsfeier: Kein Abzug der Kosten

    Die Kosten für eine Abschiedsfeier sind nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen, wenn die Veranstaltung aufgrund ihres Austragungsorts und Rahmens derart exklusiv ist, dass sie sich von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt.

    Hintergrund

    Der klagende Gesellschafter-Geschäftsführer hatte aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand insgesamt 162 Mitarbeiter, Geschäftspartner und Privatpersonen zu einer exklusiven Abschiedsfeier auf einen historischen Gutshof mit parkähnlichem Außengelände eingeladen. Die Veranstaltung fand im Jahr 2015 im Stil einer Zirkusveranstaltung mit mehreren Artisten, einer Feuer-Show und regional bekannten Musikern bis weit in die Nacht hinein statt. Für die Feier war das umliegende Parkgelände eigens mit 120 Heliumballons und 60 Flammschalen dekoriert worden. Zum außergewöhnlichen Rahmen trugen eine Zigarren-Lounge, ein Barista-Bike und ein Trommelworkshop mit 170 Trommeln bei. Die Kosten der Veranstaltung von 94.980 EUR machte der Gesellschafter-Geschäftsführer als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

    Das Finanzamt erkannte die Kosten im Einspruchsverfahren nicht an und verwies darauf, dass besonderer Repräsentationsaufwand (Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Jachten und ähnliche Zwecke) vorliegt. Die Grenzen des Üblichen seien aufgrund des luxuriösen Rahmens der Feier bei Weitem überschritten worden. Der Kläger hielt dem entgegen, dass er das Unternehmen schließlich mit aufgebaut und maßgeblich zu dessen wirtschaftlichen Erfolg beigetragen habe, sodass die Kosten angemessen und abziehbar seien.

    Entscheidung

    Das FG urteilte, dass das Finanzamt den Kostenabzug zu Recht versagt hatte. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern. Die Kosten für die Abschiedsfeier zählen zu diesen besonderen Repräsentationsaufwendungen, da sie einem "ähnlichen Zweck" dienten. Unübliche Aufwendungen liegen dem Grunde nach vor, wenn hinsichtlich des Orts der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung besondere Umstände erkennbar sind, die eine Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Besonderheiten bei der Ortswahl bzw. dem Rahmen der Veranstaltung oder beso...

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