[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Betreuerin als testamentarische Erbin: Wann das unwirksam ist

    Ein Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn diese die Situation eines einsamen und hilfebedürftigen Mannes ausnutzt, um sich selbst als Erbin einsetzen zu lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Betreuung erst kurze Zeit vorher übernommen wurde.

    Hintergrund

    Eine Berufsbetreuerin war im Januar 2005 vom Amtsgericht für einen hilfebedürftigen 85-jährigen Mann bestellt worden. Er hatte einen schweren Schlaganfall erlitten und daraus folgend erhebliche geistige Defizite. Der Mann hatte keine Verwandten und lebte in einem Pflegeheim. Anfang Mai 2005 ließ die Betreuerin mit dem Mann bei einer Notarin ein Testament beurkunden, in dem sie selbst als Erbin eingesetzt wurde. Zusätzlich sollte eine Person miterben, die von der Betreuerin beauftragt worden war, mit dem Mann gelegentlich einkaufen oder spazieren zu gehen.

    Als der Mann verstorben war, teilte die Betreuerin sich mit dem Miterben den Nachlass. Ein vom Amtsgericht bestellter Nachlasspfleger sollte den Nachlass sichern und verlangte die Herausgabe des Vermögens von der Betreuerin und dem Miterben.

    Entscheidung

    Die Klage der Betreuerin und des Miterben hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der bei Testamentserrichtung 85-jährige Mann aufgrund seiner erheblichen geistigen Defizite gar nicht mehr testierfähig gewesen ist und die letztwillige Verfügung daher nicht ohne Einfluss Dritter treffen konnte.

    Darüber hinaus hielt das Gericht das Testament für sittenwidrig. Denn die Betreuerin hatte die Einsamkeit und Hilflosigkeit des Mannes zu ihrem Vorteil ausgenutzt. Bis zur Bestellung als Betreuerin kannte sie den Mann überhaupt nicht, beauftragte aber schon einige Monate danach selbst eine Notarin und begleitete den wohlhabenden Mann zur Beurkundung. Sie holte bewusst keine ärztliche Bescheinigung über seine Testierfähigkeit ein und informierte das Amtsgericht auch nicht über die Erbeinsetzung.

  2. Grunderwerbsteuer bei Wechsel im Gesellschafterbestand und geplanter Bebauung

    Im Rahmen der Grunderwerbsteuer ist der Wert des Grundstücks nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Bei einer Änderung des Gesellschafterbestands muss sich die Gesellschaft auf die Bebauung festgelegt und die Neugesellschafter müssen die Gesellschaftsanteile wegen des Plans erworben haben.

    Hintergrund

    An der K-GmbH & Co. KG. (K-KG) waren die K-GmbH und 4 Kommanditisten beteiligt. Die K-GmbH hatte mit einem Mieter einen Mietvertrag über einen noch zu errichtenden Lebensmittelmarkt geschlossen. Später trat die K-KG an Stelle der K-GmbH als Vermieterin in den Mietvertrag ein.

    Im September 2004 erwarb die K-KG das Grundstück von der Stadt mit der Verpflichtung, bis 2007 einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Im November 2004 wurde die Baugenehmigung erteilt.

    Im Mai 2005 veräußerten die K-GmbH ihre Komplementärbeteiligung an der K-KG an die M-GmbH und die 4 Kommanditisten ihre Kommanditbeteiligungen an die M-KG. Der Vertrag nahm auf die Baugenehmigung und den Mietvertrag Bezug. Die Kommanditisten hatten bereits Honoraransprüche für verschiedene Leistungen erworben, die sie für die Projektierung erbracht hatten. Nach der Anteilsveräußerung wurden die Bauverträge geschlossen. Das Objekt wurde 2006 fertiggestellt.

    Das Finanzamt nahm die K-KG auf Grunderwerbsteuer in Anspruch. Die K-KG ging davon aus, dass Bemessungsgrundlage der Wert des unbebauten Grundstücks war (695.000 EUR). Das Finanzamt setzte dagegen im Hinblick auf die geplante Bebauung den Wert zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes an (6,7 Mio. EUR).

    Das Finanzgericht folgte dem Finanzamt und wies die Klage der K-KG ab, da die neuen Gesellschafter in die Bebauung eingebunden gewesen waren.

    Entscheidung

    Für die Grunderwerbsteuer ist der Wert des Grundstücks nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend, wenn die Änderung des Gesellschafterbestands auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruht.

    Das Gesetz verlangt eine kausale Verknüpfung der Änderung des Gesellschafterbestands mit einem Plan zur Bebauung. Zum einen muss es einen vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks geben, mit dem sich die Gesellschaft über einen Gesellschafterwechsel hinaus in wesentlichen Punkten festgelegt hat. Zum anderen muss die Änderung des Gesellschafterbestands in der Weise auf diesem Plan beruhen, dass die Neugesellschafter die Gesellschaftsanteile wegen des Plans erworben haben.

    In zeitlicher Hin...

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