[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Ersatzaufforstung: Warum keine Durchschnittssatzbesteuerung infrage kommt

    Führt ein Land- und Forstwirt auf eigenen oder gepachteten Grundstücken entgeltlich eine Wiederaufforstung gegenüber Auftraggebern durch, die behördlich zur Ersatzaufforstung verpflichtet worden sind, unterliegen diese Leistungen dem Regelsteuersatz. Eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist nicht möglich.

    Hintergrund

    Der Kläger hatte in den Streitjahren einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Rahmen dieses Betriebes hatte er Leistungen für Ersatzaufforstungen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterworfen. Er vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Dienstleistungen i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG handeln würde.

    Die Leistungen hatte der Kläger gegenüber Leistungsempfängern erbracht, die von einer Behörde verpflichtet worden waren, Wiederaufforstungen als Kompensationsmaßnahme nach dem Landeswaldgesetz durchzuführen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Leistungen auf die Bedürfnisse des Leistungsempfängers abgestimmt waren und beim Leistungsempfänger nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten. Sie seien daher vom Anwendungsbereich des § 24 UStG ausgeschlossen.

    Entscheidung

    Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage als unbegründet zurück. Landwirtschaftliche Dienstleistungen i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG sind Dienstleistungen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen und von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen.

    Inhalt der vom Kläger erbrachten Leistungen ist die Stellung einer Ersatzaufforstung. Die streitigen Aufforstungsleistungen sind über die Herstellung des Waldes hinaus die besondere Herstellung in dem Sinne, den die Behörde beschrieben hat, die vom Leistungsempfänger eine Ersatzaufforstung verlangt. Diese besondere Herstellungsverpflichtung ist in ihrer sachlichen Ausgestaltung (z. B. die zu verwendenden Pflanzen) Inhalt der Leistung geworden. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Kläger seinem Auftraggeber gegenüber erbracht hat, liegt in der für den Auftraggeber bewirkten Erfüllung der behördlichen Auflagen (Herstellung von Wald auf klägereigenem Grundstück nach behördlicher Anordnung und Gestattung der Angabe des so bearbeiteten Grundstücks gegenüber den Behörden als Erfüllung der Auflagen zur Neuaufforstung).

    Die Leistungen unterliegen daher nicht § 24 UStG. Insoweit ist es auch unerheblich, dass es dem Kläger gerade auf die Herstellung von Wald auf seinen eigenen oder von ihm gepachteten Grundstücken ankommt, weil er diesen neu hergestellten Wald als seinen Wald nutzen will.

    Die Abholzung eines Waldes (Altbestand), die nicht im Rahmen einer forstwirtschaftlichen Maßnahme erfolgt (wie z. B. das Fällen von Bäumen zur Holzverwertung), dient dem Zweck, den der Leistungsempfänger mit der freien Fläche verwirklichen will, beispielsweise die Nutzung als Bauland. Dies unterscheidet sich nach Ansicht des Finanzgerichts nicht von dem Zweck des Abrisses einer störenden oder nicht nutzbaren Altbebauung auf dem für eine Neubebauung vorgesehenen Grundstück.

    Die Aufforstung von Wald an anderer Stelle dient dann lediglich dazu, dem Leistungsempfänger die Erlaubnis seitens der zuständigen Behörde dafür zu geben, die für seine Zwecke notwendige Fläche auch abholzen und anderweitig nutzen zu dürfen. Damit diene die Aufforstung an anderer Stelle dem Zweck der Abholzung, die vorliegend aber nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgte.

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