[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Trotz Corona: Ein Anspruch auf Homeoffice oder Einzelbüro besteht derzeit nicht

    Soweit der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz im Büro sicherstellen kann und ausreichende Corona-Schutzmaßnahmen ergreift, hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, im Homeoffice oder in einem Einzelbüro zu arbeiten.

    Hintergrund

    Der Arbeitnehmer ist 63 Jahre alt und teilt sich sein Büro mit einer Mitarbeiterin. Aufgrund des für ihn bestehenden Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus verlangte er vom Arbeitgeber, an seinem Wohnsitz im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Dazu legte er im April 2020 ein ärztliches Attest vor. Hilfsweise forderte er, künftig ein Einzelbüro zugewiesen zu bekommen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.

    Entscheidung

    Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab und entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag Homeoffice zu gewähren. Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner gesetzlich verankerten Fürsorgepflicht zwar alle notwendigen und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Wie er diese Pflicht erfülle, liegt allerdings in seiner Verantwortung.

    Trotz hausärztlicher Empfehlung bestand jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Einzelbüro zu gewähren. Für ein Recht auf ein Einzelbüro gibt es keine arbeitsvertragliche oder gesetzliche Grundlage. Vielmehr genügt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht auch dann, wenn er entsprechende Corona-Schutzmaßnahmen in einem Büro für mehrere Personen ergreift.

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