[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Zeiterfassung: Betriebsrat kann Regelung erzwingen

    Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht für die Ausgestaltung der Zeiterfassung. Damit kann er eine Regelung darüber erzwingen, wie die Arbeitszeiten im Unternehmen erfasst werden.

    Hintergrund

    Der Betriebsrat forderte vom Arbeitgeber, Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung aufzunehmen. Konkret ging es um die Zeiterfassung der Arbeitszeiten der im Betrieb beschäftigten Außendienstmitarbeiter, da im Unternehmen bislang nur Konzernbetriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit und deren Erfassung via SAP für den Innendienst bestehen.

    Der Arbeitgeber lehnte es jedoch ab, Gespräche mit dem Betriebsrat zu führen. Als Grund nannte er, dass man sich grundsätzlich für ein System der elektronischen Arbeitszeiterfassung entschieden habe, für dessen Regelung wie beim Innendienst der Konzernbetriebsrat zuständig sei. Im Hinblick auf die anstehende gesetzliche Regelung und die geplante Tariföffnung wolle man aber derzeit nicht handeln, vor allem, da man hoffe, dass der Außendienst letztlich nicht unter die Aufzeichnungspflicht fallen werde.

    Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle ein. Es verwies darauf, dass diese nicht offensichtlich unzuständig sei, weil es dem Betriebsrat nicht um das "Ob" der Zeiterfassung gehe, sondern allein um das "Wie" der Zeiterfassung. Damit gebe es einen Spielraum für Mitbestimmung.

    Entscheidung

    Das LAG hat in seinem Beschluss unter Hinweis auf die BAG-Rechtsprechung die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. In der Begründung hieß es, dass der Arbeitgeber sich gegenüber dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht darauf berufen könne, "noch nicht entschieden zu sein, ob er sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte".

    Deutlich machte das LAG zudem, dass der Arbeitgeber nicht allein eine Vorentscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen könne, die ihrerseits evtl. die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats erfordere. Vielmehr gaben die LAG-Richter dem klagenden Betriebsrat Recht: Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung sei Gegenstand der Mitbestimmung des - regelmäßig örtlichen - Betriebsrats.

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