Rn. 63

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz erfolgt die Umsetzung der 4. (Bilanzrichtlinie), 7. (Konzernabschlußrichtlinie) und 8. (Bilanzprüferrichtlinie) EG-Richtlinie in deutsches Recht. Die 4. EG- Richtlinie hätte bis zum 01.08.1980 umgesetzt werden müssen; Umsetzungsfrist für die 7. und 8. EG- Richtlinie ist der 31.12.1987. Das EStG wurde in folgenden Punkten geändert:

1. Verankerung des umgekehrten Maßgeblichkeitsgrundsatzes in § 6 Abs 3 EStG in Reaktion auf das Urteil des I. Senats des BFH vom 24.04.1985, BStBl II 86, 324. Aufgrund dieses Urteils zu § 6b EStG war davon auszugehen, daß der I. Senat auch bei anderen Sonderabschreibungen und Bewertungsfreiheiten nicht die Beibehaltung des niedrigeren Wertansatzes in der Handelsbilanz zur steuerrechtlichen Wirksamkeit verlangen würde und daß er darüber hinaus die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen von vornherein nicht von einer entsprechenden Bilanzierung in der Handelsbilanz abhängig machen würde. Wegen der durch die 4. EG-Richtlinie bedingten Vorschriften der §§ 273, 279 Abs 2 HGB, wonach Kapitalgesellschaften Sonderposten mit Rücklageanteil wie auch erhöhte steuerliche Abschreibungen in der Handelsbilanz nur insoweit vornehmen dürfen, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß sie sich aus der Bilanz ergeben, hätte dies zur Folge gehabt, daß insbesondere die in Berlin oder in Zonenrandgebieten investierenden Kapitalgesellschaften die steuerlichen Sonderabschreibungen in der Handelsbilanz nicht mehr hätten vornehmen bzw nicht hätten beibehalten können. Ob auch die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen durch Ansatz einer steuerfreien Rücklage einen entsprechenden Ansatz in der Handelsbilanz voraussetzt, ergibt sich aus § 6 Abs 3 EStG nicht. Für nicht erforderlich hält die Finverw einen Ansatz der Preissteigerungsrücklage gem § 74 EStDV in der Handelsbilanz, so daß bei entsprechender Bildung in der Steuerbilanz ein Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz gegeben ist. Im einzelnen vgl die Kommentierung zu § 6 Abs 3 EStG.
2. Die grundlegend unterschiedliche Behandlung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts zwischen Handels- und Steuerrecht wurde beseitigt. Der Geschäfts- oder Firmenwert wird in § 6 Abs 1 Nr 2 EStG nicht mehr unter den "nichtabnutzbaren" WG des Anlagevermögens aufgeführt, womit im Grunde die stl Abschreibungsfähigkeit anerkannt wurde. Um Steuerausfälle in Grenzen zu halten, hat der Gesetzgeber sich allerdings nur zu einer Abschreibungsfrist von 15 Jahren, und zwar linear, durchringen können (§ 7 Abs 1 S 3 EStG). Abschreibungen auf den entgeltlich erworbenen Praxiswert hatte die Rechtsprechung des BFH schon zuvor zugelassen. Daran hat sich durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz nichts geändert. Darüber hinaus läßt der BdF es im Schreiben vom 20.11.1986, BStBl I 86, 532, zu, daß in den Fällen, in denen sich nach der BFH-Rspr der erworbene Praxiswert nicht abnutzt, weil der bisherige Praxisinhaber weiterhin im Unternehmen entscheidenden Einfluß ausübt, der Praxiswert analog § 7 Abs 3 S 3 EStG über 15 Jahre abgeschrieben wird.

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