Rn. 40

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Dieses Gesetz soll der Überwindung der bestehenden Konjunkturschwäche dienen und sowohl den Konsum als auch die private Investitionsbereitschaft der Unternehmen anregen. Zu diesem Zweck wurde bereits für den VZ 1977 der Weihnachts-Freibetrag iSd § 19 Abs 3 EStG von 100 auf 400 DM erhöht. Ab dem VZ 1978 wird ein Tariffreibetrag nach § 32 Abs 8 in Höhe von 510 bzw 1 020 DM gewährt, der Grundfreibetrag (Nulltarif) wird um 300 DM bzw 600 DM angehoben. Zu diesen Maßnahmen kommt für die Unternehmen eine Erhöhung der degressiven Absetzung für Abnutzung von bisher höchstens 20 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf 25 vH bei beweglichen abnutzbaren Anlagegütern (in ds Höhe galt die degressive Absetzung für Abnutzung vom jeweiligen Buchwert schon vor 1960) und die Einführung der degressiven Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs 5 EStG für alle Arten von Gebäuden.

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