Rn. 245
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Betrifft folgende Änderungen des EStG:
§ 3 Nr 60 (neu) EStG:
Steuerfreiheit des Anpassungsgeldes für ArbN der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben.
§ 32b Abs 1 S 1 Buchstabe i (neu) EStG:
Nach § 3 Nr 60 EStG steuerfreie Anpassungsgelder unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
§ 3 Nr 60 (alt) EStG, § 52 Abs 4 S 15 (neu) EStG:
§ 3 Nr 60 EStG (alt) in der am 13.08.2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an ArbN im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027. Anzuwenden ab 14.08.2020.
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