Rn. 221

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Das G ist ein sog "Omnibusgesetz", ursprünglich im März 2015 unter dem sperrigen Titel "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" auf den Weg gebracht. Im Verlauf des Verfahrens ist das Gesetz um zahlreiche Rechtsänderungen ergänzt worden, so dass sich der Gesetzgeber zu einer Namensänderung entschlossen hat.

Anzuwenden nach dem Tag der Verkündung (05.11.2015), soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (EStG zT auch 01.11.2015 bzw 01.01.2016 bzw rückwirkend, s nachfolgend): Art 18.

Die Änderungen im EStG sind – soweit im Folgenden nichts anderes erläutert wird – nach der allg Anwendungsregelung in § 52 Abs 1 EStG (idF ab 01.01.2016) erstmals ab dem VZ 2016 anzuwenden u betreffen im Weiteren:

§ 1 Abs 1 S 2 EStG (Art 3):

Ausdehnung des ertragsteuerlich erweiterten Inlandsbegriffs auf alle Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels u der ausschließlichen Wirtschaftszone, so dass alle aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbaren Besteuerungsrechte für Deutschland anwendbar werden, zB betr die gewerbliche Fischzucht, wodurch bisher mögliche steuerliche Vorteile ausl gegenüber inl StPfl eliminiert werden.

§ 3 Nr 40 S 4 u 5 EStG (Art 3):

Ausschluss des Teileinkünfteverfahrens für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen, weil für Zuwendungen des Trägerunternehmens ein voller BA-Abzug zulässig ist.

§ 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG (Art 3):

Wird bei Nutzung betrieblicher Elektro- o Hybridelektrofahrzeuge der Wert der Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, sind die Gesamtkosten insoweit um AfA zu mindern, die sich ergibt, weil das Batteriesystem die AK/HK erhöht hat. Bei wörtlicher Auslegung wäre auch eine Minderung um alle Mehrkosten für die Batterie vertretbar ("Aufwendungen für das Batteriesystem"). Bei Mietbatterien gehört anstelle der AfA der Mietaufwand nicht zu den Gesamtkosten.

§ 6b Abs 2a EStG (Art 1):

Nach § 6b Abs 4 S 1 Nr 3 EStG war die Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung eines WG des AV auf ein Ersatz-WG nur erlaubt, wenn dieses zum AV einer inl Betriebsstätte gehörte. Reinvestitionen in WG einer ausl Betriebsstätte waren dagegen bisher nicht nach § 6b EStG begünstigt, sondern der Gewinn aus dem veräußerten WG war sofort in voller Höhe zu versteuern. Der EuGH v 16.04.2015, C-591/13, BFH/NV 2015, 941 hat entschieden, dass § 6b Abs 4 S 1 Nr 3 EStG sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV als auch gegen Art 31 EWR-Abkommen verstößt (Diskriminierungsverbot).

Nach § 6b Abs 2a EStG besteht nunmehr die Möglichkeit, bei einer beabsichtigten Reinvestition im EU-/EWR-Raum auf Antrag die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer über fünf Jahre zu verteilen, auch dann, wenn eine solche Investition im EU-/EWR-Raum bereits in dem der Veräußerung vorangegangenen Wj erfolgt ist. Der Antrag kann aber nur im Wj der Veräußerung gestellt werden.

Zugunsten der StPfl rückwirkend in allen noch offenen Fällen anwendbar: § 52 Abs 14 S 1 EStG.

§§ 7g Abs 14 EStG (Art 3):

Bisher war die Funktion des anzuschaffenden oder herzustellenden begünstigenden WG anzugeben. Darauf wird durch die gesetzliche Neuregelung verzichtet. Im dreijährigen Investitionszeitraum kann der StPfl den Abzugsbetrag für ein beliebiges angeschafftes o hergestelltes WG verwenden. Stattdessen hat der StPfl die Summen der Abzugsbeträge und der bei Investition hinzuzurechnenden oder bei Nichtinvestition rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag des StPfl kann bei unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden.

Erstmalige Anwendung auf IAB, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wj in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs 16 EStG).

§ 10 Abs 1a Nr 1 S 7–9 EStG (Art 3):

Begrenztes Realsplitting: Voraussetzung für den SA-Abzug von Unterhaltsleistungen ist die Angabe der erteilten ID-Nr (§ 139b AO) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschr o beschr StPfl unterliegt (weil das BZSt nach § 139a Abs 1 S 1 AO nur diesem Personenkreis zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren in Deutschland eine ID-Nr zuteilt). Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden die ihr erteilte ID-Nr mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen FinBeh die ID-Nr der unterhaltenen Person zu erfragen.

§ 39e Abs 2 S 5 EStG (Art 2):

Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 Zweite BundesmeldedatenübermittlungsVO v 01.12.2014 (BGBl I 2014, 1950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend (zeitgleich ab 01.11.2015).

§ 44 Abs 1 S 3 EStG (Art 3):

In Abs 1 S 3 werden nach den Wörtern "den Steuerabzug" die Wörter "unter Beachtung der im BStBl veröffentlichten Auslegungs...

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