Rn. 118

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Steht fest, dass die Aufwendung beruflich veranlasst ist, so ist es für den WK-Abzug ebenso wie bei BA grundsätzlich unerheblich, ob sie nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig sind (BFH v 15.05.1981, VI R 66/78, BStBl II 1981, 735; BFH v 31.01.1986, VI R 78/82, BStBl II 1986, 355). Es obliegt allein der Entscheidung des StPfl, ob und in welcher Höhe er aus beruflichem Anlass Ausgaben tätigt (BFH v 17.07.1992, VI R 12/91, BStBl II 1992, 1036). Dies ist eine Folge der Angleichung des WK-Begriffs durch die Rspr an den der BA (BFH v 28.11.1977, GrS 2–3/77, BStBl II 1978, 105). Denn wenn es allein auf die berufliche Veranlassung der Aufwendung (und nicht die finale Berufsförderung) ankommt, ist es gleichgültig, ob das angestrebte Ziel auch mit geringeren Mitteln hätte erreicht werden können. Unbeachtlich ist dabei auch, ob der StPfl mit der Verausgabung gegen Weisungen seines ArbG verstößt (ebenso Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 123; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 201; aA BFH v 15.12.1967, VI 33/65, BStBl II 1968, 150; BFH v 10.12.1971, VI R 180/71, BStBl II 1972, 257, beide für den öffentlichen Dienst).

 

Rn. 119

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

WK (im Wege der AfA) hat die Rspr zB anerkannt

 

Rn. 120

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Von dem Grundsatz, dass keine Angemessenheitsprüfung stattfindet, gibt es allerdings auch Ausnahmen: Zum einen sind nur die "notwendigen" Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung abzugsfähig (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG; s Rn 754), woraus im Umkehrschluss folgt, dass der nicht notwendige Teil der Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen ist. Hinzu kommt die Deckelung der Aufwendungen für die Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte auf maximal 1 000 EUR/Monat (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4 EStG). Zum anderen verweist § 9 Abs 5 EStG auf § 4 Abs 5 Nr 7 EStG, wonach für die Lebensführung des StPfl betreffende Aufwendungen ein Abzugsverbot besteht, soweit diese nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (s §§ 4, 5 Rn 1800ff (Nacke)). Diese Regelung hat Aufwendungen zum Gegenstand, für die zwar dem Grunde nach eine berufliche Veranlassung gegeben ist, (sonst wären sie bereits nach § 12 EStG vom Abzug ausgeschlossen), die aber der Höhe nach so exorbitant sind, dass die berufliche Veranlassung durch persönliche Motive bei der Verausgabung überlagert wird.

 

Rn. 121

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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