Schrifttum:

S Schrifttum vor §§ 79ff (Einf AVmG) vor Rn 1.

I. Vorbemerkung

 

Rn. 1

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Die Vorschrift beinhaltet eine grundlegende Definition für das Zulageverfahren nach § 10a EStG und Abschn XI EStG, denn sie definiert abschließend, welche FinBeh das Zulageverfahren durchführt.

II. Hinweise zur Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung u zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und blieb in der Erstfassung bis zum 20.09.2002 in Kraft.

 

Rn. 3

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Mit Wirkung v 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 30.09.2005 in Kraft. Die Vorschrift blieb dabei unverändert.

 

Rn. 4

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Die Vorschrift wurde mit Wirkung v 01.10.2005 geändert. Durch das G zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3242) wurde die Umorganisation der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in die Deutsche Rentenversicherung Bund nachvollzogen. In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.08.2009 in Kraft.

 

Rn. 5

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Mit Wirkung vom 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde unverändert übernommen und ist in dieser Fassung noch in Kraft.

 

Rn. 6-9

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

vorläufig frei

III. Ursprung der Regelung

 

Rn. 10

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Nach der ursprünglichen Beschlussfassung des Bundestages (BT-Drucks 14/4595, 62) sollten die Festsetzung der Altersvorsorgezulage und die Ermittlung eines über den Zulageanspruch hinausgehenden Steuervorteils aus dem SA-Abzug durch das jeweils zuständige Wohnsitz-FA iRd jährlichen ESt-Veranlagung erfolgen. Auf Anregung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks 14/5970) wurde die Zuständigkeit für die Ermittlung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage und weitere steuerliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulage auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, übertragen.

IV. Stellung der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb der FinVerw

 

Rn. 11

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

In § 6 Abs 2 Nr 7 AO wird normiert, dass die zentrale Stelle iSd § 81 EStG, die Deutsche Rentenversicherung Bund, FinBeh ist. Diese Zuordnung greift nur insoweit, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerliche Aufgaben wahrnimmt; dann sind die Verfahrensvorschriften der AO maßgeblich.

 

Rn. 12

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht als FinBeh, die Verfahrensvorschriften der AO finden dann keine Anwendung, vielmehr greifen die Regelungen des SGB X.

 

Rn. 13

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage stehenden Aufgaben von einer Fachabteilung, der zentralen Zulagenstelle für das Altersvermögen (ZfA), wahrgenommen. Die ZfA hat ihren Sitz in Brandenburg/Havel.

 

Rn. 14

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Soweit die Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage betroffen ist, obliegt die Fachaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 5 Abs 1 Nr 18 FVG dem BZSt.

 

Rn. 15

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

 

Hinweis:

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das BZSt und im Wege der Organleihe auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH v 08.07.2015, X R 41/13, BFH/NV 2015, 1722).

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