Rn. 55

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7a Abs 7 EStG geht davon aus, dass die erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen nicht nur Einzelpersonen nehmen können, sondern auch Personenmehrheiten in Form von Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaften und dass jeder Einzelne dieser Personenmehrheit stpfl ist.

 

Rn. 56

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7a Abs 7 EStG regelt, sofern nicht Sonderregelungen vorgehen (zB § 1 Abs 1 S 2 FördG: gesellschafts- und nicht personenbezogene Abschreibung) die Vornahme der erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen (also betrifft nicht etwa die AfA nach § 7 Abs 4, 5 EStG), wenn ein WG (des PV oder BV) mehreren Beteiligten zuzurechnen (§ 39 AO) ist (Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft):

  • S 1: Die erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen dürfen nur, wenn die Abschreibungsvoraussetzungen nicht bei allen, sondern nur bei einzelnen Beteiligten vorliegen, nur bei Letzteren (= "anteilig") vorgenommen werden (so ausdrücklich auch zu § 7b EStG BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 2).

    Rechtsfolge: Einige Gesellschafter/Gemeinschafter können erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen nehmen, andere nicht, sie können nur "normal" nach § 7 EStG abschreiben. Für die Quote des "anteilig" entscheidet mE die Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils; sofern aber die AK/HK in abweichender Quote getragen wurden, entscheidet deren Verhältnis (glA Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 14, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 33b).

  • S 2: Die erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden. S 2 bezieht sich auf S 1 und geht davon aus, dass nur ein Teil der Gesellschafter/Gemeinschafter die Abschreibungsvoraussetzungen erfüllen; dieser Personenkreis muss dann einheitlich abschreiben (so ausdrücklich auch zu § 7b EStG BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 2, 65). Dies gilt entsprechend, wenn alle Gesellschafter/Gemeinschafter die Abschreibungsvoraussetzungen erfüllen (Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 14, 40. Aufl 2021; wohl auch BFH BStBl II 1986, 910 und H 7a EStH 2020 "Mehrere Beteiligte").

    Im Umkehrschluss folgt aus S 2: geht es nicht um erhöhte Absetzungen oder um Sonderabschreibungen (also zB um die "normale" Gebäude-AfA nach § 7 Abs 4 Abs 5 EStG), so besteht kein Zwang zur einheitlichen Ausübung (FG SchlH EFG 2005, 1026 rkr; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 36).

 

Rn. 57

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Ausscheiden eines Gesellschafters aus PersGes: Bei PersGes sind nicht (sofern keine Sonderregelungen greifen) diese, sondern nur der Gesellschafter zur erhöhten Absetzung/Sonderabschreibung berechtigt. Scheidet ein Gesellschafter nach Durchführung der begünstigten Maßnahmen aus und übernehmen die übrigen Gesellschafter seinen Anteil, sind deshalb jedem der verbliebenen Gesellschafter nur iH seiner ursprünglichen Beteiligung begünstigte HK zuzurechnen (BFH BStBl II 2001, 760; H 7a EStH 2020 "Mehrere Beteiligte").

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