Rn. 468

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für das Verständnis des § 7 Abs 5a EStG Fall 1 ist zu unterscheiden (s FG He EFG 2006, 1656 rkr; Engelberth, NWB 38/2011, 3220; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 385ff):

 

Selbstständiger Gebäudeteil

(= selbstständiges WG)

Unselbstständiger Gebäudeteil

(= kein selbstständiges WG)
(1) falls beweglich: AfA nach § 7 Abs 1, 2 EStG (zB Scheinbestandteile, § 95 BGB; Betriebsvorrichtungen, § 68 Abs 2 Nr 2 BewG)
(2) falls unbeweglich: AfA nach § 7 Abs 4, 5 EStG iVm Abs 5a EStG (zB Ladeneinbauten, sonstige Mietereinbauten, soweit nicht beweglich und damit unter (1) fallend
AfA nur zusammen mit dem Gebäude nach § 7 Abs 4, 5 EStG (BFH BStBl II 1974, 13; FG He EFG 2006, 1656 rkr)
 

Rn. 469

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 5a EStG Fall 1 erfasst nur Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche WG sind (BFH BStBl II 1998, 625). Sie werden dem Gesamtgebäude gleichgestellt. Aus § 7 Abs 5a EStG folgt:

  • Die AfA für diese Gebäudeteile erfolgt unabhängig von der Gebäude-AfA, dh zB, Wahlrechte zwischen linearer und degressiver Gebäude-AfA können unterschiedlich ausgeübt werden (s Rn 79).
  • Selbstständige unbewegliche WG, die keine Gebäudeteile sind, werden nicht nach § 7 Abs 4, 5 EStG, sondern nach § 7 Abs 1 EStG abgeschrieben.

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