Rn. 15

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ab dem 01.01.2023 beträgt das Kindergeld für jedes Kind monatlich 250 EUR, für die Vorjahre s Rn 90. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs 20/3871, 24, 25) war lediglich eine Erhöhung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind um 18 EUR und für das dritte Kind um 12 EUR auf 237 EUR monatlich vorgesehen. Mit den einheitlichen Kindergeldsätzen für das erste bis dritte Kind sollte sich der mit der sog Zählkindproblematik verbundene bürokratische Aufwand verringern. Ferner sollten im Hinblick auf den "Neustart der Familienförderung" und der damit einhergehenden Leistungsbündelung die unterschiedlichen Kindergeldhöhen allmählich abgebaut werden, da einheitliche Kindergeldbeträge erheblich zu einer Vereinfachung des Antrags- und Verwaltungsverfahrens beitrügen. Im Gesetzgebungsverfahren (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks 20/4378, 24) erfolgte dann die Erhöhung des Kindergeldes für das erste, zweite und dritte Kind auf die bisher für vierte und weitere Kinder geltende Höhe von 250 EUR und damit die Abschaffung der bisherigen Kindergeldstaffelung.

 

Rn. 16–20

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

 

Rn. 21

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In Deutschland beschäftigte EU-Bürger und deren Familienangehörige (vgl EuGH vom 26.11.2009, C-363/08 Rz 25 ff, 31 (Slanina)) haben seit dem 01.05.2010 gemäß Art 67 VO (EG) Nr 883/2004 vom 29.04.2004 unter denselben Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld wie deutsche Staatsangehörige. Dem in Deutschland nach § 62 EStG Anspruchsberechtigten steht für seine in einem EU-Mitgliedsstaat lebenden Kinder ein Anspruch auf Kindergeld in der gleichen Höhe zu, Treiber in Brandis/Heuermann, § 66 EStG Rz 13 (März 2018); Weber-Grellet in Schmidt, § 66 EStG Rz 3 (42. Aufl).

 

Rn. 22

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Entsprechendes gilt seit dem 01.04.2012 in Bezug auf in der Schweiz lebende Kinder und seit dem 01.06.2012 auch in Bezug auf Kinder, die in einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein und Norwegen) leben. Im Verhältnis zur Schweiz findet die VO (EG) 859/2003 keine Anwendung, EUGH vom 18.11.2010, C-247/09, HFR 2011, 115; FG BdW vom 17.02.2011, 3 K 4694/10, EFG 2011, 1266.

Hat der nach § 62 EStG Anspruchsberechtigte vorrangige ausländische Ansprüche, die auf das deutsche Kindergeld anzurechnen sind, erhält er nur den Differenzbetrag zum deutschen Kindergeldsatz, sofern dieser höher ist als die ausländische Leistung. Die Berechnung des Differenzkindergeldes erfolgt kindbezogen; eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern durch Verrechnung eines übersteigenden Betrages bei anderen Kindern ist ausgeschlossen, BFH vom 04.02.2016, III R 9/15, BStBl II 2017, 121 mit Anm Siegers HFR 2016, 727.

 

Rn. 23

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Für türkische ArbN gilt zwar der Beschluss Nr 3/80 des Assoziationsrats vom 19.09.1980, dieser verweist jedoch lediglich auf Art 72 der VO (EWG) Nr 1408/71, erklärt jedoch nicht die Art 73 und Art 74 der VO (EWG) Nr 1408/71 für anwendbar. Daher wird ein inländischer Wohnsitz von in der Türkei lebenden Kindern türkischer Staatsangehöriger nicht fingiert, BFH vom 15.07.2010, III R 6/08, BStBl II 2012, 883; BFH vom 10.01.2013, III B 103/12, BFH/NV 2013, 552; BFH vom 27.09.2012, III R 55/10, BStBl II 2014, 473; BFH vom 13.04.2016, III R 34/15, BFH/NV 2016, 1465.

 

Rn. 24

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Soweit aufgrund der mit anderen Ländern bestehenden Sozialabkommen Kindergeld zu zahlen ist, ergeben sich für die in diesen Ländern lebenden Kinder ab dem 01.01.2002 die folgenden erheblich geringeren Beträge, BFH vom 10.01.2013, III B 103/12, BFH/NV 2013, 552; BFH vom 13.05.2014, III B 158/13, BFH/NV 2014, 1365; vgl OFD Berlin vom 17.03.1997, FR 1997, 501:

 
Staat 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind jedes
weitere Kind
Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Kosovo 5,11 EUR 12,78 EUR 30,68 EUR 30,68 EUR 35,79 EUR
Türkei 5,11 EUR 12,78 EUR 30,68 EUR 30,68 EUR 35,79 EUR
Marokko 5,11 EUR 12,78 EUR 12,78 EUR 12,78 EUR max 6. Kind 12,78 EUR
Tunesien 5,11 EUR 12,78 EUR 12,78 EUR 12,78 EUR 0 EUR

Reist ein Kind, das in einem dieser Länder lebt und für das Kindergeld nach einem zwischenstaatlichen Sozialabkommen gezahlt wird, im Verlaufe eines Monats in das Inland ein, kann das höhere Kindergeld bereits für den Einreisemonat zu zahlen sein, ausführlich dazu s Rn 52.

 

Rn. 25–29

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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