OFD Berlin, 17.03.1997, St 4411/St 422 - S 2525 - 2/97

 

1. Höhe des Kindergelds für Kinder, die im Ausland leben

Unbeschränkt Steuerpflichtige, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) sind, erhalten Kindergeld in Höhe der Beträge, die für im Inland ansässige Kinder gelten (Hinweis auf die Dienstanweisung des BfF vom 28.6.1996, BStBl 1996 I S. 707 ff.).

Für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im ehemaligen Jugoslawien, der Schweiz oder in der Türkei erhalten unbeschränkt Stpfl. Kindergeld, sofern die Voraussetzungen nach den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit erfüllt sind (Dienstanweisung, a.a.O.).

Für im Heimatland lebende Kinder erhalten

  • Arbeitnehmer und Selbständige aus der Schweiz die gleichen Beträge wie für Inlandskinder,
  • Arbeitnehmer aus dem ehemaligen Jugoslawien und der Türkei Kindergeld in Höhe von monatlich
  10 DM für das erste Kind,
  25 DM für das zweite Kind,
jeweils 60 DM für das dritte und vierte Kind,
jeweils 70 DM für das fünfte und jedes weitere Kind.

Kinder werden bis zum 18. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt, darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG.

Anspruch auf Kindergeld haben auch Personen, die im Anschluß an eine Beschäftigung im Inland Krankengeld oder Arbeitslosengeld (nicht: Arbeitslosenhilfe) erhalten.

Seit 1.8.1996 sind die Kindergeldabkommen zwischen Deutschland und Marokko bzw. Tunesien in Kraft. Die Abkommen ähneln im Prinzip denjenigen mit den anderen früheren Anwerbestaaten, weichen jedoch in einigen Punkten von den zwischenstaatlichen Abkommensregelungen mit dem ehemaligen Jugoslawien sowie der Türkei ab. Begünstigt werden Arbeitnehmer sowie Personen, die Geldleistungen der Krankenversicherung oder Arbeitslosengeld beziehen. Anspruch auf Kindergeld besteht außer für eheliche, für ehelich erklärte, angenommene und nichteheliche Kinder auch für in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder. Ein Kindergeldanspruch besteht längstens bis einschließlich dem Monat, in dem die in Marokko bzw. Tunesien lebenden Kinder ihr 16. Lebensjahr vollenden.

Nach dem deutsch-marokkanischen Abkommen können höchstens sechs, nach dem deutsch-tunesischen Abkommen höchstens vier Kinder berücksichtigt werden.

Nach mir vorliegenden Informationen ist in diesen Fällen im Kalenderjahr 1996 noch kein Kindergeld ausgezahlt worden. Kindergeld wird rückwirkend frühestens ab 1.8.1996 monatlich in folgender Höhe gezahlt werden:

Marokko 10 DM für das erste Kind,
jeweils 25 DM für das zweite bis sechste Kind,
  0 DM ab dem siebten Kind,
Tunesien 10 DM für das erste Kind
jeweils 25 DM für das zweite bis vierte Kind
  0 DM ab dem fünften Kind.

Für die Festsetzung von Kindergeld für im Ausland lebende Kinder von unbeschränkt Steuerpflichtigen ist in allen Fällen die Familienkasse des Arbeitsamtes zuständig, also auch wenn es sich bei den Stpfl. um Arbeitnehmer eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers handelt § 72 Abs. 9 EStG).

 

2. Bescheinigung des Kindergeldes

 

2.1. Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung

Arbeitgeber, die Kindergeld an ihre Arbeitnehmer auszahlen, haben bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres in die Lohnsteuerbescheinigung (z.B. Lohnsteuerkarte) die Höhe des insgesamt ausgezahlten Kindergeldes und den Kalendermonat, für den zuletzt Kindergeld ausgezahlt worden ist, einzutragen § 5 Abs. 3 Kindergeldauszahlungs-Verordnung Anlage 3 LStR 1996;Abschn. 135 Abs. 4 a LStR).

Ich weise darauf hin, daß der in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Betrag nicht zwingend mit dem Betrag übereinstimmt, der in der Anlage Kinder einzutragen ist.

Beispiel 1

Der Arbeitgeber hat erst ab März 1996 mtl. 200 DM Kindergeld ausgezahlt und daher auf der Lohnsteuerkarte als Summe des ausgezahlten Kindergeldes den Betrag von 2.000 DM bescheinigt. Für Januar und Februar 1996 hat der Arbeitnehmer das Kindergeld noch von der Familienkasse erhalten. In der Anlage Kinder ist daher der Betrag von 2.400 DM einzutragen.

Beispiel 2

Die geschiedenen Eltern sind beide als Arbeitnehmer tätig. Aufgrund einer Bescheinigung der Familienkasse hat der Arbeitgeber der Mutter im gesamten Kalenderjahr 1996 mtl. 200 DM (insgesamt 2.400 DM) ausgezahlt und entsprechend auf ihrer LSt-Karte bescheinigt. Dem (barunterhaltspflichtigen) Vater wurde kein Kindergeld ausgezahlt (vgl. § 64 EStG).

Bei der Veranlagung beider Elternteile ist zu prüfen, ob ggf. der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld.

Aufgrund des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs § 1615 g BGB) ist dem Vater das halbe Kindergeld zuzurechnen und daher in seiner Anlage Kinder der Wert 1.200 DM anzusetzen.

Bei der Veranlagung der Mutter ist dementsprechend nicht das gesamte ausgezahlte Kindergeld, sondern nur das um den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch geminderte Kindergeld, d.h. ebenfalls 1.200 DM einzutragen; vgl. Tz. 4 des Einführungsschreibens zum Familienleistungsausgleich (BStBl 19...

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