Rn. 246

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Regelung, die sich für Zeiträume, die nach dem 31.12.2019 beginnen und vor dem 01.03.2020 enden, in § 62 Abs 2 Nr 4 EStG befand (vgl § 52 Abs 49a S 2 idF Art 2 Nr 26 Buchst j des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) findet sich ab dem 01.03.2020 unter § 62 Abs 2 Nr 5 EStG (A 4.3.2 DA-KG 2021). Danach ist einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 01.08 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind, idR eine Duldung nach § 60a Abs 2 S 3 AufenthG für 30 Monate zu erteilen, wenn die in § 60d Abs 1 S 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Beschäftigungsduldung führt perspektivisch zu einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19d AufenthG oder gemäß § 25b AufenthG und ist damit geeignet, auf Fachkräftegewinnung hinzuwirken, BT-Drucks 19/13436, 122.

 

Rn. 247–260

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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