Rn. 127

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der durch das JStG 2009 angefügte § 51a Abs 2 S 3 EStG betrifft die Fälle, in denen der Steuerabzug vom laufenden Lohn nach § 39f EStG erfolgt. Er bestimmt, dass in diesen Fällen Bemessungsgrundlage die LSt ist, die sich bei der Anwendung des nach § 39f Abs 1 EStG ermittelten Faktors auf den nach § 51a Abs 2a S 1 und 2 EStG ermittelten Betrag ergibt. Durch die Formulierung wird klargestellt, dass Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn eine modifizierte LSt und bei sonstigen Bezügen die LSt jeweils unter Berücksichtigung des sich nach § 39f Abs 1 EStG ermittelten Faktors ist, vgl BT-Drucks 16/11108, 29.

 

Rn. 128–135

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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