Rn. 79

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG dürfen Zuwendungen nicht als BA abgezogen werden, wenn das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen übersteigt. Letzteres ist gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 4 EStG für Leistungsanwärter das Achtfache der nach S 1 Buchst b abzugsfähigen Zuwendungen.

 

Beispiel 1:

Wenn in dem Bsp (s Rn 57) bei der Grundsatzregelung die jährliche Anwärterzuwendung EUR 6 500 beträgt, so beläuft sich das zulässige Kassenvermögen in diesem Fall auf 8 × EUR 6 500 = EUR 52 000.

 

Beispiel 2:

Bei der leistungsorientierten Anwärterzuwendung (s Rn 58ff) ergab sich im Bsp (s Rn 60) ein jährlicher Zuwendungsbetrag von EUR 4 906,25, der sich aus der Multiplikation der mindestens 50-jährigen Leistungsanwärter mit dem Durchschnittsbetrag der jährlichen Kassenleistungen und dem Leistungsartfaktor zusammensetzt. Das zulässige Kassenvermögen beträgt hier 8 × EUR 4 906,25 = EUR 39 250.

 

Rn. 80

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Segmentierung (s Rn 62) bewirkt, dass das dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzuordnende zulässige Kassenvermögen nur noch an dessen Leistungsempfängern orientiert wird. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen ist das zulässige Kassenvermögen pro Trägerunternehmen zu ermitteln.

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