Rn. 61

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Begriff des ArbN umfasst die im Trägerunternehmen tätigen ArbN und der Begriff des ehemaligen ArbN die mit aufrechterhaltener Anwartschaft ausgeschiedenen ArbN, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Aufrechterhalten kraft Gesetz (§ 1b Abs 4 BetrAVG) oder aus Vertrag erfolgt.

Bei Leistungsanwärtern handelt es sich um künftige Leistungsempfänger; es gelten daher die zum Begriff des Leistungsempfängers gemachten Ausführungen (s Rn 31–34) entsprechend.

Bei mit aufrechterhaltener Anwartschaft ausgeschiedenen ArbN braucht die Unterstützungskasse bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht zu prüfen, ob der Leistungsanwärter noch tatsächlich Leistungen auslösen kann (R 4d Abs 5 S 4 EStR 2012). Mit aufrechterhaltener Anwartschaft ausgeschiedene ArbN zählen aber dann nicht mehr zu den Leistungsanwärtern, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine Leistung beansprucht haben (R 4d Abs 5 S 5 EStR 2012).

 

Rn. 62

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Neufassung des § 4d EStG durch das StÄndG 1992 präzisierte bei der Grundsatzregelung (s Rn 53ff) den Begriff Leistungsanwärter, um die Zuwendungen und das zulässige Kassenvermögen nur noch an dem Versorgungsniveau derjenigen Leistungsanwärter zu messen, die Dienste für das Trägerunternehmen leisten bzw geleistet haben. Wie bei den Leistungsempfängern (s Rn 30ff) gilt auch hier der Grundsatz der Segmentierung.

Aber auch bei der Sonderregelung (s Rn 58ff) ist den Leistungsanwärtern eines Trägerunternehmens nur die durchschnittliche Versorgungsleistung zuzuordnen, die sich aus den Versorgungszahlungen an Versorgungsempfänger dieses Unternehmens und von deren Hinterbliebenen ergibt. Hingegen ermöglichte die bis zum 31.12.1991 geltende Ursprungsfassung des § 4d EStG bei Unterstützungskassen mit mehreren Trägerunternehmen eine "Fremdbestimmung" der Zuwendungen durch das Versorgungsniveau von anderen Trägerunternehmen.

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