Rn. 63

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die zu sichernden Steueransprüche ergeben sich mE aus der Aufzählung in § 48c Abs 1 S 1 EStG (zu den Einzelheiten s Rn 25f). Das Fehlen von zu sichernden Steueransprüchen wird von der FinVerw vor allem bei zwei Fallgruppen als möglich angesehen (Tz 33 BMF BStBl I 2022, 1229):

  • Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit kein Gewinn erzielt wird, wie zB bei Existenzgründern, die nur Anlaufverluste erwirtschaften, oder bei hohen Verlustvorträgen. Nach der hier vertretenen Ansicht (s Rn 25) gehört zu den zu sichernden Steueransprüchen allerdings auch die LSt (vgl § 48c Abs 1 S 1 Nr 1 EStG; ebenso: FG D'dorf v 04.03.2002, 10 V 1007/02 AE (E), EFG 2002, 688; Schroen, NWB Fach 3, 11 683; aA Fuhrmann, KÖSDI 2001, 13 093; Stickan/Martin, DB 2001, 1441; Apitz, FR 2002, 10) und der Steuerabzug gemäß § 48ff EStG (vgl § 48c Abs 1 S 1 Nr 4 EStG). Deshalb ist zusätzlich zu prüfen, ob der Leistende im Inland ArbN beschäftigt oder Bauleistungen ohne Freistellungsbescheinigungen erbracht hat, so dass LSt oder Bauabzugsteuer anzumelden und abzuführen ist. Ist das gegeben, sind zu sichernde Steueransprüche vorhanden, so dass § 48b Abs 2 EStG nicht eingreift. Es ist anschließend zu prüfen, ob eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs 1 EStG erteilt werden kann.
  • Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit wegen der nur kurzfristigen Tätigkeit im Inland keine zu sichernden Steueransprüche entstehen (keine inländische Baubetriebsstätte gemäß § 12 S 2 Nr 8 AO iVm § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG). Das Vorbringen muss schlüssig sein und darf nicht im Widerspruch zu anderen Erkenntnissen des FA stehen. Die Nachweisanforderungen der FinVerw sind hoch. Neben der zusätzlichen Frage, ob während der inländischen Tätigkeit LSt oder Bauabzugsteuer entstehen wird, ist zu prüfen, ob (vgl Tz 34 BMF BStBl I 2022, 1229)

    Ergeben die Gesamtumstände, dass trotz kurzfristiger Tätigkeit eine inländische StPfl bestehen könnte, ist das Fehlen von zu sichernden Steueransprüchen nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Freistellungsbescheinigung kann dann nicht nach § 48b Abs 2 EStG erteilt werden.

    Deuten die Umstände darauf hin, dass erst zukünftig zu sichernde Steueransprüche entstehen werden ("Hineinwachsen" in die StPfl), kann ggf eine Freistellungsbescheinigung mit kurzer Laufzeit erteilt werden (Tz 34 BMF BStBl I 2022, 1229; Eggers, StuB 2001, 1149).

 

Rn. 64

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Wird die Betätigung ohne Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt und wird voraussichtlich keine LSt oder Bauabzugsteuer entstehen, ist das Fehlen von zu sichernden Steueransprüchen überwiegend wahrscheinlich (offengelassen: FG D'dorf v 04.03.2002, 10 V 1007/02 AE (E), EFG 2002, 688). Ist dagegen damit zu rechnen, dass nach langjährigen Verlusten zukünftig Gewinne erwirtschaftet werden, ist die Freistellungsbescheinigung nur mit kurzer Laufzeit zu erteilen oder ganz zu versagen.

 

Rn. 65–66

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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