Rn. 8

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Innerhalb der Fristen des § 44 Abs 1 EStG (10. des Folgemonats (§ 44 Abs 1 S 5 EStG) und Folgetag bei ausgeschütteten Dividenden) und des § 44 Abs 7 EStG (erster Werktag nach dem Entstehungstag) hat der Entrichtungspflichtige (Schuldner der KapErtr, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder auszahlende Stelle) die einbehaltene KapSt nach amtlich vorgeschriebenem Muster anzumelden und abzuführen; § 45a Abs 1 S 1 EStG iVm § 44 Abs 1 S 5 EStG. Die Anmeldung obliegt immer dem Entrichtungspflichtigen, auch wenn er in die Zahlungsabwicklung andere Stellen einschaltet, etwa Kreditinstitute bei Dividenden.

Die Kreditinstitute haben als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der FinVerw hinsichtlich des KapSt-Einbehalts anzuwenden; vgl § 44 Abs 1 S 3 EStG; dazu BMF BStBl I 2016, 85 Rz 151a. Die durch das SteueränderungsG 2015 v 02.11.2015, BGBl I 2015,1834 vorgenommene Ergänzung des § 44 Abs 1 S 3 EStG ist zwar erst zum 01.01.2016 in Kraft getreten, der darin enthaltene Grundgedanke dürfte aber schon immer gegolten haben. Denn wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben beliehen ist, hat natürlich auch die staatliche Auffassung umzusetzen. Die Argumentation der Kreditinstitute, dass man als Vertragspartner der Bankkunden deren Interessen vorrangig zu berücksichtigen habe, hat diesen Umstand bisher auszublenden versucht. Es ist eher bedauerlich, dass es einer solchen gesetzgeberischen Klarstellung überhaupt bedurfte.

 

Rn. 9

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Eine Anmeldung ist nach dem Gesetzeswortlaut auch insoweit erforderlich, als vom KapSt-Abzug abgesehen werden darf (§ 45a Abs 1 S 2 EStG), zB

Der Grund für die Nichtabführung ist nach dem Gesetz anzugeben; § 45a Abs 1 S 3 EStG. Das Muster für die KapSt-Anmeldung sieht diese Angaben aber nicht mehr vor.

Vor Ausfüllen der KapSt-Anmeldung empfiehlt sich aber bei größerem Umfang eine Art Abschlussübersicht, die die KapErtr insgesamt und nach einzelnen Gruppen und die einzelnen Gruppen von Entlastungsvorgängen betragsmäßig aufführt. Der Entrichtungspflichtige oder die für ihn handelnde natürliche Person kann dann die zusammengefasste KapSt-Anmeldung verproben. Daraus wird auch deutlich, dass es sich bei der Zusammenfassung mehrerer Zahlungen in einer Anmeldung um einen sog Sammelbescheid handelt; es liegen mehrere Streitgegenstände vor (BFH BStBl II 2013, 328).

 

Rn. 10

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben sind nicht mehr ausdrücklich zu versichern, weil der Vordruck dies nicht mehr vorsieht. Nach § 150 Abs 2 S 2 AO wäre es früher erforderlich gewesen, dass der Vordruck diese Versicherung ausdrücklich verlangt. Inzwischen ist der § 150 Abs 2 S 2 AO aber durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016 mit Wirkung v 01.01.2017 aufgehoben worden.

 

Rn. 11

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Im Normalfall ist die KapSt-Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Dies gilt auch für Investment-Erträge nach § 43 Abs 1 Nr 5 EStG. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, weil mit den Angaben zur Zerlegung und zur KiSt eine Vielzahl zusätzlicher Angaben nach ergänzenden Vorschriften zu machen ist. Verfahrensrechtlich ist auf die §§ 87b u 87d AO hinzuweisen.

Im Einzelfall kann die Übermittlung in Papierform zugelassen werden. Die Erfahrungen mit der LSt und den USt-Voranmeldungen lassen ein sehr restriktives Verhalten der FinVerw erwarten; es sind allerdings auch wohl nur in krassen Ausnahmefällen "unbillige Härten" vorstellbar, wenn man sich vergegenwärtigt, wer die Entrichtungspflichtigen sind. Nur in diesem Ausnahmefall hat der Entrichtungspflichtige oder eine vertretungsberechtigte Person, die auch ein Berater sein kann, die Anmeldung zu unterschreiben; § 45a Abs 1 S 4 Hs 2 EStG.

 

Rn. 11a

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Fraglich ist, ob eine KapSt-Anmeldung nicht nur vom Entrichtungspflichtigen, sondern auch vom Gläubiger der KapErtr angefochten werden kann; dafür Weber-Grellet, DStR 2013, 1357 (1362). Das FG He hält die Klage in Bezug auf die für Rechnung des Klägers einbehaltenen und abgeführten Beträge für zulässig. Der Kläger könne die Steueranmeldung insoweit kraft eigenen Rechtes anfechten; FG He v 16.02.2012, 4 K 639/11, DStR 2012, 1385; aA FG Köln v 05.08.2015, 3 K 1040/15, EFG 2016, 93; differenzierend FG Nds EFG 2008, 1041. Der BFH sieht in einer neueren Entscheidung rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers der KapErtr berührt und bestätigt das Urt des FG He v 16.02.2012, aaO; BFH v 12.12.2012, I R 27/12, BStBl II 2013, 682. Diese Auffassung hat der BFH bestätigt in seiner Entscheidung BFH v 20.11.2018, VIII R 45/15, BStBl II 2019, 306 Rz 9f).

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