Rn. 7

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Die LSt-Anmeldung ist spätestens am 10. Tag nach Ablauf des LSt-Anmeldungszeitraumes beim Betriebsstätten-FA einzureichen. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, kann das Betriebsstätten-FA diese Frist – auch rückwirkend – gem § 109 Abs 1 AO verlängern oder verkürzen, wenn die Abführung der LSt nicht gesichert erscheint, Blümich/Heuermann, § 41a EStG Rz 14.

LSt-Anmeldungszeitraum ist je nach Höhe der abzuführenden LSt der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder das Kj, vgl § 41a Abs 2 EStG.

- Der Kalendermonat ist der Anmeldungszeitraum, wenn die abzuführende LSt für das vorangegangene Kj mehr als EUR 4 000 betragen hat.
- Hat im abgelaufenen Kj die abzuführende LSt nicht mehr als EUR 1 000, aber nicht mehr als EUR 4 000 betragen, ist das Kalendervierteljahr Anmeldungszeitraum.
- Betrug die LSt nicht mehr als EUR 1 000, ist das Kj der LSt-Anmeldungszeitraum.
 

Rn. 7a

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Durch das SteuerbürokratieabbauG wurden die oa Schwellenwerte mit Wirkung ab 01.01.2009 angehoben, um die Anzahl der abzugebenden LSt-Anmeldungen zu mindern und damit sowohl auf ArbG-Seite als auch auf Seiten der FinVerw eine Arbeitsentlastung zu erreichen (BT-Drucks 16/10 188, 25). Ohne diese Anhebung bliebe es bspw bei ArbG mit nur einem geringfügig Beschäftigten ArbN und einem monatlichen Arbeitsentgelt von EUR 400 und dem Steuersatz von 20 %, die zu einer Jahressteuer von EUR 960 führt, bei vierteljährlichen LSt-Anmeldungen, wohingegen nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung das Kj der Voranmeldungszeitraum für diesen ArbG ist.

Die jeweiligen Werte für die LSt-Anmeldung stimmen mit den für die USt geltenden Schwellenwerten überein, da gem § 18 Abs 2 S 3 UStG idF SteuerbürokratieabbauG das FA den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreien kann, wenn die Steuer für das vorangegangene Kj nicht mehr als EUR 1 000 betragen hat (vorher EUR 512). Während bei der USt grds der Voranmeldungszeitraum gleich dem Kalendervierteljahr ist, und nur auf Antrag bei Unterschreiten der oa USt-Größe von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen ausgenommen werden kann, ist bei der LSt grds der Kalendermonat der Anmeldezeitraum. Lediglich bei Unterschreiten der in § 41a Abs 2 S 2 EStG genannten LSt-Beträge kommt es zu einer Verlängerung auf das Kalendervierteljahr oder das Kj. Mangels einer Jahreserklärung für die LSt bleibt eine LSt-Anmeldung nach dem Kj eine Steueranmeldung iSd §§ 167, 168 AO.

 

Rn. 7b

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Bestand in dem vorangegangenen Kj nur während eines Teils des Jahres eine Verpflichtung zum Einbehalt bzw zur Pauschalierung der LSt, sind die Monate mit einer solchen Verpflichtung auf ein ganzes Kj hochzurechnen und als Vergleichsgröße heranzuziehen. Sollte die Verpflichtung erstmals im Kj begründet werden, ist die abzuführende Summe für das Gesamtjahr zu schätzen und hieraus der entsprechende Anmeldezeitraum abzuleiten. Dies ist aus der Zwecksetzung des § 41a Abs 2 S 3 u 4 EStG abzuleiten, wonach ungerechtfertigte Verzögerungen in der LSt-Abführung an das Betriebsstätten-FA vermieden werden sollen.

 

Rn. 8

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

In der LSt-Anmeldung ist die einbehaltene und übernommene LSt um die ggf erstattete LSt zu kürzen.

Erscheint die Abführung der LSt nicht gesichert, kann das Betriebsstätten-FA die Anmeldungen zu einem anderen Zeitpunkt anordnen, § 41a Abs 3 S 2 EStG.

Der Lohnzahlungszeitraum und damit der LSt-Anmeldezeitraum, welcher grds der Kalendermonat ist, bestimmt auch die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid: hinsichtlich der LSt der Monate Januar bis November beginnt diese Frist grds mit Ablauf des entsprechenden Kj, hinsichtlich der LSt des Monats Dezember mit Ablauf des Folgejahres, bzw bei vierteljährlicher Anmeldung die der Monate Oktober bis Dezember, BFH v 06.03.2008, BStBl 2008, 597.

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