Rn. 1295

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Beiträge an den Pensionssicherungsverein sind nach BMF BStBl I 1987, 365 u BFH BStBl II 1992, 336 auch dann nicht zurückzustellen, wenn künftige Beiträge zur Erfüllung von Anwartschaften erforderlich sind, die als Verpflichtung dem Pensionssicherungsverein durch bis zum Bilanzstichtag eingetretene Insolvenzen entstanden sind. Dieses BFH-Urt ist zum Tatbestand der umlagefinanzierten Altersversorgungsleistung durch den Pensionssicherungsverein entstanden. Die Rechtslage hat sich teilweise durch das Gesetz vom 11.12.2006 (BGB I 2006, 2741) zur Änderung des BetriebsrentenG geändert. Danach muss der Pensionssicherungsverein seine Leistungsverpflichtung vollständig auf die Kapitaldeckungsmethode umstellen. Bislang waren nur die laufenden Rentenzahlungen durch die Umlage auf die beitragspflichtigen Unternehmen gedeckt.

Ab dem genannten Zeitraum muss die Kapitaldeckung auch für die unverfallbaren Anwartschaften erfolgen. Die erforderliche Nachfinanzierung führt zu Leistungsverpflichtungen der betroffenen Unternehmen, die ab 31.03.2007 in 15 Jahresraten, jeweils fällig zum 31.03., zu erbringen sind. Bei vorfälliger Ablösung der Schuld ist eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach § 65 des VersicherungsaufsichtsG vorzunehmen, im Jahr 2007 also mit 3 %. Erstmals in der HB zum 31.12.2006 ist der abgezinste Betrag als Verbindlichkeit zu passivieren (so HFA des IDW in der 205. Sitzung am 28./29.11.2006). Dem ist mE auch in der StB zu folgen.

 

Rn. 1296–1299

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

vorläufig frei

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