Rn. 609b

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Vor diesem Hintergrund kommt der subjektiven Entscheidung des betroffenen StPfl besondere Bedeutung bei der Zuordnung zum AV oder UV zu. Dieses Zuordnungskriterium folgt aus der Gesetzesvorgabe "bestimmt sind" (s Rn 609), dies hat der BFH auch mehrfach bestätigt, wenn auch unter dem Stichwort "Widmung":

- Im Urt zu den Stahlformen (s Rn 609a) hat er "dem Ermessen des Kaufmanns einen gewissen Spielraum" zugestanden.
- Bei der "Umwandlung" eines Mietwohngrundstücks im AV in zum Verkauf bestimmte ETW hat er bezüglich der Zuordnung einerseits auf die Zweckbestimmung und andererseits auf den "Willen" des Unternehmers abgehoben (BFH v 26.11.1974, VIII R 61–62/73, BStBl II 1975, 352).
- Bei der Entscheidung zu den Musterhäusern (s Rn 609a) hat der BFH bzgl der Zweckbestimmung ausgeführt: Sie "ergibt sich zum einen aus der Natur der Sache selbst" (was immer das heißen mag), "zum anderen hängt sie vom Willen des Unternehmers ab".

Dabei darf im Interesse der Objektivierung die Entscheidung zu AV oder UV in solchen Zweifelsfällen nicht erst iRd Abschlussarbeiten erfolgen, sondern bedarf einer zeitnahen Dokumentation im Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung (Hoffmann, PiR 2010, 303).

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