Rn. 2076

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach der Systematik der Neuregelung soll es sich bei der GewSt nicht um eine BA handeln (§ 4 Abs 5b EStG). Diese systematische Einordnung durch den Gesetzgeber wurde bereits iRd Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss stark kritisiert. Den Kritikern ist zuzustimmen. Es handelt sich bei der GewSt um betrieblich veranlasste Aufwendungen iSv § 4 Abs 4 EStG. Schon seit dem 19. Jahrhundert wird daher der Abzug der GewSt als BA anerkannt. Auch der BFH geht stets davon aus, dass es sich um BA handelt (so schon BFH BStBl III 1961, 63; BStBl II 1980, 692).

Die Vorschrift hätte daher systematisch in § 4 Abs 5 EStG aufgenommen werden müssen.

§ 4 Abs 5b EStG steht dem Abzug der GewSt als BA nur bei dem Schuldner der GewSt entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der GewSt-Belastung verpflichtet (BFH BFH/NV 2019, 619 mit Anm Nöcker, FR 2019, 614, 617).

Bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen iSd § 16 Abs 1 Nr 2 EStG ist das Abzugsverbot des § 4 Abs 5b EStG anzuwenden (so FG Münster EFG 2017, 42, aus anderen Gründen aufgehoben BFH BFH/NV 2021, 438).

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