Rn. 60

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39 Abs 5 S 1 EStG sieht – in Abweichung zu § 39 Abs 1 S 9 EStG (s Rn 22) – in bestimmten Fällen eine Verpflichtung des ArbN vor, fehlerhaft gewordene LSt-Abzugsmerkmale dem FA mitzuteilen und die entsprechenden Merkmale ändern zu lassen. Die Anzeige- und Änderungspflicht des § 39 Abs 5 S 1 EStG greift nur in Bezug auf für den ArbN ungünstige Änderungen bei der Steuerklasse (§ 38b Abs 1 EStG) und der Zahl der Kinderfreibeträge (§ 38b Abs 2 EStG).

 

Rn. 61

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39 Abs 2 S 2 EStG greift die Anzeige- und Änderungspflicht insb, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (vgl § 24b EStG), für die die Steuerklasse II zur Anwendung kommt (vgl § 38b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG), entfallen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen begründet wird. Diesen Umstand hat der ArbN aktiv dem FA nach § 39 Abs 5 S 1 u 2 EStG anzuzeigen, da es sich dabei um einen Umstand handelt, der der FinVerw idR nicht durch Datenaustausch mit den Meldebehörden bekannt wird (Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 26 (August 2018)).

 

Rn. 62

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39 Abs 5 S 3 EStG stellt klar, dass eine Mitteilung durch den ArbN nach § 39 Abs 5 S 1 EStG nicht erforderlich ist, wenn Daten betroffen sind, die nach § 39e Abs 2 S 2 EStG (dazu s § 39e Rn 25 (Mues)) von den Meldebehörden zu übermitteln sind. Die Steuerklassen I, III, IV und V sowie die Zahl der Kinderfreibeträge werden idR bereits automatisiert geändert, da entsprechende Meldungen durch die Meldebehörden nach § 39e Abs 2 S 2 EStG dem BZSt mitgeteilt werden (BMF BStBl 2018, 1137 Rz 13).

Trennen sich Ehegatten/Lebenspartner auf Dauer, ist dies jedoch dem zuständigen FA unverzüglich anzuzeigen, da in diesen Fällen, ungeachtet eines etwaigen Steuerklassenwechsels bereits im Trennungsjahr, ab Beginn des drauffolgenden Jahres automatisch die Steuerklasse I gebildet wird (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 23). Die Information des "dauernd getrennt Lebens" ergibt sich nicht aus den Meldedaten gemäß § 39e Abs 2 S 2 EStG, so dass die Anzeige- und Änderungspflicht des ArbN nach § 39 Abs 5 S 1 EStG greift.

 

Rn. 63

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39 Abs 5 S 4 EStG sieht vor, dass das FA befugt ist, die Steuerklasse bzw die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen zu ändern, wenn der ArbN seiner Verpflichtung nach § 39 Abs 5 S 1 EStG nicht nachkommt.

 

Rn. 64

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Unterbleibt die Änderung eines LSt-Abzugsmerkmals, hat das FA nach § 39 Abs 5 S 5 EStG zu wenig erhobene LSt vom ArbN nachzufordern, wenn die nachzufordernde LSt 10 Euro übersteigt. Eine LSt-Haftung des ArbG nach § 42d Abs 2 EStG kommt nicht in Betracht (Feldgen in Korn, § 39 EStG Rz 25 (Oktober 2017)).

Im Ergebnis dürfte § 39 Abs 5 S 5 EStG somit eine Bagatellgrenze darstellen, bei deren Unterschreiten sowohl die Änderung der LSt-Abzugsmerkmale als auch die Nachforderung der LSt unterbleiben kann (so etwa s Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 26 (August 2018); Hummel in K/S/M, § 39 EStG Rz A 22 aE (September 2017)), was sich angesichts des mit einer Änderung oder Nachforderung verbundenen Verwaltungsaufwands mit wirtschaftlichen Erwägungen auch gut begründen lässt.

 

Rn. 65–69

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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