Rn. 40

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39 Abs 1 S 1 EStG Fall 1 hat ein unbeschränkt estpfl ArbN (§ 39 Abs 2 S 1 EStG, s Rn 31) den Antrag auf die erstmalige Zuteilung einer ID-Nr (§ 139b AO) bei seinem Wohnsitz-FA zu stellen. Ein unter § 39 Abs 2 S 2 EStG fallender ArbN (s Rn 32), also vor allem beschränkt estpfl ArbN, haben den Antrag auf erstmalige Zuteilung einer ID-Nr (§ 139b AO) bei dem Betriebsstätten-FA ihres ArbG zu stellen (§ 39 Abs 2 S 1 EStG Fall 2). Die Regelung des § 39 Abs 2 S 1 EStG Fall 2 ermöglicht es, beschränkt estpfl ArbN in das Verfahren der ELStAM einzubeziehen.

Weil dieser Personenkreis in Deutschland regelmäßig nicht meldepflichtig ist, kann die für das LSt-Abzugsverfahren erforderliche steuerliche ID-Nr (§ 139b AO) nicht durch einen Anstoß der Gemeinde zugeteilt werden. Deshalb muss der ArbN selbst die Zuteilung der steuerlichen ID-Nr beim Betriebsstätten-FA des ArbG beantragen (BT-Drucks 19/13436, 115).

 

Rn. 41

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Weil es sich in den Fällen einer beschränkt estpfl Beschäftigung häufig um zeitlich befristete Dienstverhältnisse handelt, ist eine zeitnahe Zuteilung und Mitteilung der ID-Nr an den ArbN und an den ArbG erforderlich. Um Verständigungsprobleme bei der Antragstellung und um Verzögerungen bei der Postzustellung der ID-Nr in das Ausland und bei der Weitergabe an den inländischen ArbG zu vermeiden, kann der ArbN seinen ArbG nach § 80 Abs 1 AO bevollmächtigen, die erstmalige Zuteilung einer ID-Nr zu beantragen (§ 39 Abs 3 S 2 EStG). In diesem Fall wird die FinVerw das Mitteilungsschreiben an den ArbG senden (BT-Drucks 19/13436, 115).

 

Rn. 42

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Stellt das FA fest, dass dem ArbN bereits eine ID-Nr zugeteilt worden ist, teilt es diese auf Anfrage des ArbN mit (§ 39 Abs 3 S 3 EStG). Die Anfrage kann nach § 39 Abs 3 S 4 EStG auch der ArbG im Namen des ArbN stellen.

 

Rn. 43

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Kann dem ArbN keine ID-Nr zugeteilt werden, findet gemäß § 39 Abs 3 S 5 EStG § 39e Abs 8 EStG Anwendung, dh, das FA hat auf Antrag des ArbN eine Bescheinigung für den LSt-Abzug auszustellen. Einzelheiten eines solchen Papierverfahrens regelt § 39e Abs 8 EStG (dazu s § 39e Rn 90ff (Mues)).

 

Rn. 44–49

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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