Rn. 111

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Gemäß § 38 Abs 3a S 1 EStG ist ein inländischer (s Rn 30ff) Dritter – ohne selbst ArbG des ArbN im lohnsteuerlichen Sinne zu sein – zum LSt-Abzug verpflichtet, wenn er aufgrund tarifvertraglicher Ansprüche einem ArbN Barlohn zahlt. Einzelvertragliche Ansprüche gegen einen Dritten begründen dagegen bei diesem keine Pflicht zum LSt-Abzug gemäß § 38 Abs 3a S 1 EStG (s Mosbach/Röpke in Frotscher/Geurts, § 38 EStG Rz 63 (Oktober 2015)).

Schuldner der Zahlungsansprüche muss der Dritte selbst sein, eine Nutzung des Dritten durch den ArbG als reine Zahlstelle zur Erfüllung von Ansprüchen, die dem ArbN unmittelbar gegenüber dem ArbG zustehen, reicht dagegen nicht aus. Ein typisches Anwendungsbeispiel des § 38 Abs 3a S 1 EStG findet sich im Baugewerbe, in dem es durchaus üblich ist, dass Teile des Arbeitslohns aufgrund tarifvertraglicher Regelungen durch gemeinsame Einrichtungen der Tarifpartner, Sozialkassen oder ähnliche Einrichtungen gezahlt werden.

Sofern der ArbN geldwerte Vorteile von einem Dritten erhält, besteht keine Pflicht des Dritten zum LSt-Abzug, selbst wenn es sich dabei um tarifvertraglich festgelegte Ansprüche handelt (s BT-Drs 15/562, 34). Bei Sachbezügen kann die Pflicht zum LSt-Abzug nur gemäß § 38 Abs 3a S 2–5 EStG (s Rn 112) auf den Dritten übergehen.

Liegt ein Fall des § 38 Abs 3a S 1 EStG vor, trifft den Dritten gemäß § 38 Abs 3a S 6 EStG eine gesetzliche Pflicht zum LSt-Abzug, dh, es besteht kein Wahlrecht zur Vornahme des LSt-Abzuges (s Rn 113).

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