Rn. 29

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Auch für die KapSt nach §§ 43ff EStG gilt grds, dass die zu Grunde liegenden Einkünfte bei der Veranlagung erfasst worden sein müssen und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Hat ein Steuerausländer aber beantragt, gemäß § 1 Abs 3 EStG im Tätigkeitsstaat fiktiv als unbeschränkt stpfl behandelt zu werden, kommt der Ausschluss der Anrechnung unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn die Einnahmen ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden können, nicht aber dann, wenn auch dem Quellenstaat ein – der Höhe nach begrenztes – Besteuerungsrecht zusteht (BFH BStBl II 2003, 587). In dem Fall des § 44b EStG hat der StPfl ein Wahlrecht zwischen der Erstattung der KapSt oder einer Anrechnung im Wege der Veranlagung. Eine Veranlagung ist auch dann durchzuführen, wenn die KapSt zu Unrecht einbehalten wurde.

 

Rn. 30

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

§ 36 Abs 2 Nr 2 EStG stellt darüber hinaus sicher, dass die volle auf die Dividenden angefallene und entrichtete KapSt iRd ESt-Veranlagung des Gesellschafters angerechnet werden kann, obwohl bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Teileinkünfteverfahren nur 60 % der Dividenden erfasst worden ist (§ 3 Nr 40 Buchst d EStG). Diese Ausnahme vom Grundsatz wurde aufgrund der Tatsache erforderlich, weil Dividendenausschüttungen dem vollen KapSt-Abzug unterliegen (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG). Wäre die KapSt nur zu 60 % anrechenbar, würde die 40 %ige Steuerfreiheit im Teileinkünfteverfahren rückgängig gemacht werden.

 

Rn. 31

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Des Weiteren wird die Anrechnung der KapSt in den Fällen sichergestellt, in denen die entsprechenden Einnahmen nach § 8b Abs 1, 2 u Abs 6 S 2 KStG nicht in die für die Kapitalgläubiger durchzuführende KSt-Veranlagung einzubeziehen sind (§ 36 Abs 2 S 1 Buchst b EStG).

Durch das StandortsicherungsG v 13.09.1993 wurden offene Gewinnausschüttungen von einer unbeschränkt stpfl KapGes an eine unbeschränkt stpfl Körperschaft bei der Ermittlung des zvE außer Ansatz gelassen, soweit dafür der Teilbetrag iSd § 30 Abs 2 Nr 1 KStG aF als verwendet galt (§ 8b Abs 1 KStG aF). § 8b Abs 1 KStG nF erstreckt diese Steuerfreiheit auf Ausschüttungen, die eine stpfl Körperschaft von einer anderen Körperschaft erhält. Weil die bei der empfangenden Körperschaft nach § 8b Abs 1 KStG nF steuerfrei vereinnahmte Ausschüttung nicht vom KapSt-Abzug ausgenommen ist, kann die volle Steuerbefreiung nur durch Anrechnung der KapSt erreicht werden (§ 36 Abs 2 Nr 2 EStG).

 

Rn. 32

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die einbehaltene KapSt ist gegenüber dem FA durch eine Bescheinigung gemäß § 45a Abs 2 o 3 EStG nachzuweisen (BFH BFH/NV 2000, 1080). Ohne Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle ist eine Anrechnung der KapSt nicht möglich (§ 36 Abs 2 Nr 2 S 2 EStG). Ist die ESt durch die einbehaltene KapSt abgegolten, ist eine Anrechnung oder Erstattung insoweit ausgeschlossen.

 

Rn. 33

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die volle Anrechnungsmöglichkeit besteht auch, wenn Gewinne einem Betrieb gewerblicher Art über zwischengeschaltete andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen (§ 8b Abs 6 S 2 KStG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Gewinn aus Anteilen an einem nicht steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art (zB an einer Landesbank) bei der Ermittlung des Einkommens des Beteiligten (zB einer Sparkasse) außer Ansatz bleibt. Ist die Sparkasse nur mittelbar beteiligt, so ist die Anrechnung ebenfalls möglich. Für diesen Sachverhalt bestimmt § 36 Abs 2 Nr 2 S 4 EStG, dass es für die Anrechnung ausreichend ist, wenn die Bescheinigung nach § 45a Abs 2 u 3 EStG im Original vorgelegt wird, die dem Gläubiger der KapErtr ausgestellt worden ist.

 

Rn. 33a

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Hingegen ist nach hM die Anrechnung von KapSt bei einer Nachversteuerung infolge einer Amnestieerklärung nach dem StraBEG ausgeschlossen, weil zuvor mittels Zinsabschlag einbehaltene KapSt bzw abgezogene Steuer auf Einnahmen entfällt, die nicht iRd regulären Veranlagung erfasst worden sind (FG Köln EFG 2007, 934 rkr; FG Ha EFG 2007, 1556 rkr; Loschelder in Schmidt, § 36 EStG Rz 12, 39. Aufl 2020; aA Randt/Schauf, DStR 2006, 537). Es besteht insoweit auch kein allg Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs 2 AO (FG Ha EFG 2007, 1556 rkr).

 

Rn. 33b

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Ähnlich eindeutig stellt sich nunmehr auch die Rechtslage im Zusammenhang mit den Cum/Ex-Geschäften dar. Entgegen einer Vielzahl von wissenschaftlichen Stellungnahmen (s zB Desens, DStR 2012, 2473) hat die Rspr eine Anrechnung abgelehnt (zB FG He v 10.02.2016, EFG 2016, 761; FG D`dorf v 12.12.2016, EFG 2017, 602). Der BFH konnte diese Frage allerdings bisher außen vor lassen (BFH v 16.04.2014, BFH/NV 2014, 1813), weil eine Entscheidung über die Anrechnung im zu entscheidenden Fall noch nicht getroffen worden war (Rz 22 des Urteils).

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