Rn. 25

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Obwohl § 34b EStG in seinem Abs 2 Regelungen bezüglich der Ermittlung der Einkünfte aus Holznutzungen enthält, handelt es sich bei ihm gleichwohl um eine reine Tarifvorschrift, welche für unterschiedliche Holznutzungen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen unterschiedliche Steuersätze gewährt; dies wird allein schon aus der Stellung der Vorschrift innerhalb des EStG (Abschnitt IV "Tarif") deutlich. § 34b Abs 2 EStG verfolgt allein den Zweck, bei Vorliegen unterschiedlicher Holznutzungen in einem VZ eine zutreffende Zuordnung hinsichtlich der darauf entfallenden Gewinnanteile herbeizuführen.

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