Rn. 301

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Auswärtige Unterbringung des Kindes ist bei jeder Unterbringung des Kindes außerhalb des elterlichen Haushalts gegeben; das Kind muss den Eltern gegenüber räumlich selbstständig, dh aus ihrem Haushalt ausgegliedert sein, BFH vom 05.11.1982, VI R 47/79, BStBl II 1983, 109. Das setzt bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern voraus, dass das Kind aus dem Haushalt beider Elternteile ausgegliedert ist, BFH vom 05.02.1988, III R 21/87, BStBl II 1988, 579. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind in einem ausländischen Familienhaushalt lebt, BFH vom 08.06.1990, III R 107/88, BStBl II 1990, 898.

 

Rn. 302

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die auswärtige Unterbringung setzt ferner voraus, dass für das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern ständig eine Wohnung bereitgehalten wird und das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern verpflegt wird, R 33a.2 Abs 2 S 1 EStR 2012.

 

Rn. 303

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Die auswärtige Unterbringung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein, was bei einer Klassenfahrt oder einem dreiwöchigen Sprachkurs nicht der Fall ist, BFH vom 05.11.1982, VI R 47/79, BStBl II 1983, 109; BFH vom 25.03.1982, VI R 188/81, BStBl II 1983, 457. Die Unterbringung muss darauf gerichtet sein, während der gesamten Ausbildung oder zumindest für einen bestimmten Ausbildungsabschnitt eine räumliche Selbstständigkeit des Kindes zu gewährleisten, dies ist bei einem außerhalb der Hochschule während des Studiums in den Semesterferien abgeleisteten sechswöchigen Praktikum nicht der Fall, BFH vom 20.05.1994, III R 25/93, BStBl II 1994, 699 (kritisch Kanzler, FR 1994, 579); Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 47 (42. Aufl); aA Müller/Traxel, DStZ 1994, 526: ein Monat; so auch Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 124 (Juli 2022).

 

Rn. 304

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Die auswärtige Unterbringung wird durch besuchsweise Aufenthalte bei den Eltern während der Ferien nicht unterbrochen, BFH vom 22.04.1994, III R 22/92, BStBl II 1994, 887. Insoweit ist das Vorhalten der auswärtigen Bleibe entscheidend und nicht die vorübergehende Verpflegung im Haushalt der Eltern während der besuchsweisen Aufenthalte, BFH vom 27.04.1994, III R 57/93, BFH/NV 1995, 967.

Ist die auswärtige Unterbringung eines Kindes in einem Internat krankheitsbedingt, findet § 33a Abs 2 EStG keine Anwendung, sondern ausschließlich § 33 EStG, BFH vom 26.06.1992, III R 8/91, BStBl II 1993, 278 (Internatsunterbringung wegen Legasthenie mit Krankheitswert); BFH vom 26.06.1992, II R 83/91, BStBl II 1993, 212 (Asthma); BFH vom 11.11.2010, VI R 17/09, BStBl II 2011, 969 (Internatsaufenthalt des Kindes zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche).

Bei dem Besuch einer ausländischen Privatschule durch ein hochbegabtes Kind handelt es sich hingegen um eine auswärtige Unterbringung iSd § 33a Abs 2 EStG, FG Münster vom 26.02.2003, 1 K 1545/01 E, EFG 2003, 1084.

 

Rn. 305

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Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind in einer eigenen Wohnung lebt, auch wenn sich diese am Wohnort der Eltern befindet, FG D'dorf vom 04.03.1993, 14 K 1457/91 E, EFG 1993, 663. Dabei kann es sich auch um eine weitere Wohnung des StPfl handeln, BFH vom 26.01.1994, X R 94/91, BStBl II 1994, 544, oder um ein Internat, ein Wohnheim oder eine Ganztags-Pflegestelle, BFH vom 26.05.1971, VI R 203/68, BStBl II 1971, 627.

Keine auswärtige Unterbringung liegt dagegen dann vor, wenn das Kind wochentags bei einem in der Nähe wohnenden Familienangehörigen untergebracht ist, BFH vom 06.11.1987, III R 259/83, BStBl II 1988, 138.

Eine auswärtige Unterbringung setzt voraus, dass das Kind nicht mehr am hauswirtschaftlichen Leben in der elterlichen Wohnung teilnimmt, dh nicht mehr zur Einnahme der Mahlzeiten die elterliche Wohnung aufsucht, FG Ha vom 27.10.1981, III 121/79, EFG 1982, 248.

 

Rn. 306

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Auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung kommt es nicht an. Auch ein verheiratetes Kind, das mit seinem Ehegatten eine eigene Wohnung bezogen hat, ist deshalb auswärtig untergebracht, BFH vom 08.02.1974, VI R 322/69, BStBl II 1974, 299; BFH vom 21.03.1975, VI R 174/72, BStBl II 1975, 488.

 

Rn. 307

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Ist das Kind eines ausländischen ArbN im Ausland geblieben, gilt es dann als auswärtig untergebracht, wenn sich beide Elternteile im Inland aufhalten, BFH vom 27.04.1994, III R 57/93, BFH/NV 1995, 967. Für den Fall, dass ein Elternteil im Ausland geblieben ist, ist das Kind nur dann auswärtig untergebracht, wenn es aus dem dortigen ausländischen Haushalt ausgegliedert ist.

 

Rn. 308

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Freibetrag nach § 33a Abs 2 EStG wird für den Monat gewährt, in dem eine auswärtige Unterbringung beginnt, FG BdW vom 16.12.1987, II K 381/85, EFG 1988, 313; Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 47 (42. Aufl).

 

Rn. 309–320

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vorläufig frei

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