Rn. 121

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Im Gegensatz zu den Ersatzleistungen der Krankenkassen für Krankheitskosten sind Krankentagegelder von den tatsächlichen Krankheitskosten nicht abzuziehen (BFH BStBl III 1961, 516). Diese Auffassung ist zutreffend, da sie kein Ersatz für Krankheitskosten, sondern für den entstandenen Verdienstausfall sein sollen.

Dagegen stellen Krankenhaustagegelder einen Ersatz für die durch einen Krankenhausaufenthalt entstandenen Krankenhauskosten dar, wenn sie auch in ihrer Höhe von den tatsächlichen Kosten unabhängig sind. Sie müssen daher iRd § 33 EStG von den gesamten Krankenhauskosten abgezogen werden (BFH BStBl II 1972, 177; H 33.1–33.4 EStH 2020 "Krankenhaustagegeldversicherung" und "Krankentagegeldversicherung"; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 17, 40. Aufl).

 

Rn. 122

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Verrechnung kann nur mit Krankenhauskosten erfolgen, zu denen neben den reinen Unterbringungs- und Verpflegungskosten auch die mit dem Krankenhausaufenthalt in Zusammenhang stehenden Arztkosten gehören. Gegen Krankheitskosten, die nicht mit dem Krankenhausaufenthalt in Zusammenhang stehen, kommt Verrechnung des Krankenhaustagegeldes nicht in Betracht.

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